AB 144674
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-03-05
Wortprotokoll
Es besteht sicherlich Konsens darüber, dass Weiterbildung wichtig ist. Nationalrat und vorberatende Kommission stimmen in weiten Teilen der Vorlage mit dem Bundesrat überein. Eben ist gesagt worden, Wirtschaft und Gesellschaft veränderten sich laufend. Die Weiterbildung ist nicht nur für die Selbstständigen sehr wichtig, um am Ball zu bleiben, sondern auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Bevölkerung der Schweiz, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist sich dessen auch bewusst. Die Weiterbildungsbeteiligung ist auch im internationalen Vergleich sehr hoch. Vier von fünf Schweizerinnen und Schweizern bilden sich grundsätzlich weiter. Angesichts der grossen Bildungsnachfrage ist der Weiterbildungsmarkt sehr dynamisch. Er ist grossmehrheitlich privatwirtschaftlich organisiert. Jährlich werden schätzungsweise 5,3 Milliarden Franken umgesetzt. Der Wettbewerb spielt. Der Bund beteiligt sich in der Grössenordnung von 600 Millionen Franken.
Weshalb braucht es überhaupt ein Weiterbildungsgesetz, wenn doch alles funktioniert? Es ist daran zu erinnern, dass es einen Verfassungsauftrag aus dem Jahre 2006 gibt, der festlegt, dass der Bund Grundsätze über die Weiterbildung erlässt und die Weiterbildung fördern kann - nicht muss. Diese Förderung der Weiterbildung ist schon Realität, zum Beispiel im Rahmen des Arbeitslosenversicherungs-, des Ausländer- und des Berufsbildungsgesetzes, um nur ein paar Beispiele zu nennen, allerdings die typischsten. Das Weiterbildungsgesetz ist mehr als die Erfüllung des Verfassungsauftrags. Es gibt der Weiterbildung in der Schweiz erstmals ein Gesicht. Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz im Bildungsmarkt. Es definiert, was Weiterbildung bedeutet, grenzt sie von den übrigen Bildungsbereichen ab und schafft gleichzeitig Durchlässigkeit zwischen den Bildungsbereichen. Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die Weiterbildung, ohne die bewährte freiheitliche Ordnung durch unnötige Vorschriften zu belasten. Die fünf Grundsätze im zweiten Abschnitt des Gesetzes geben die Richtung vor, in die sich die Weiterbildung entwickeln soll. Es geht dort um die Verantwortung, die Qualität, die Anrechenbarkeit, die Chancengleichheit und den Wettbewerb.
Ich will ganz besonders auf den Grundsatz der Qualität kurz eingehen: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sollen insbesondere in den Bereichen Information über die Angebote, Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner, Lernprogramme und Qualifikationsverfahren sichergestellt werden. Weiterbildungsabschlüsse sollen lesbar ausgestaltet werden. Das heisst, es soll aus den Unterlagen ganz klar hervorgehen, welche Kompetenzen in der Weiterbildung erworben wurden. Lesbare Abschlüsse erleichtern die Anrechnung an eine formale Bildung, und sie sorgen für eine bessere Information der interessierten Kreise.
Ein weiterer Akzent des Gesetzentwurfes liegt auf der Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener. Dies ist der einzige Fördertatbestand in diesem Gesetz, und ich bitte Sie auch, keine weiteren Fördertatbestände in dieses Gesetz einzubauen. Niemand soll wegen mangelnder Lese-, Schreib- oder Rechenkenntnisse vom Erwerbsleben und von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen sein.
Mit dem Gesetz wird auch die rechtliche Kohärenz der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung verbessert - ein Schritt in Richtung mehr Transparenz, wie schon gesagt. Die Klärung der Terminologie leistet hier einen wichtigen Beitrag.
Was sind die Charakteristika des Weiterbildungsgesetzes? Das Weiterbildungsgesetz ist, wie von der Verfassung vorgesehen, ein Grundsatzgesetz. Es macht keine inhaltlichen Vorschriften und Aussagen darüber, welche Weiterbildung vom Bund geregelt oder gefördert werden soll. Derartige Regelungen gehören eben auch auf die Ebene der Spezialgesetze. Das Gesetz bildet einen Gesamtrahmen und eine Orientierungshilfe für eine kohärente Weiterbildungspolitik von Bund und Kantonen.
Mit diesen wenigen Bemerkungen bitte ich Sie, auf das Gesetz einzutreten. Ich bitte Sie, grundsätzlich dem Bundesrat und damit der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, doch ich mache Sie meinerseits schon jetzt darauf aufmerksam, dass der Bundesrat Ihnen bei Artikel 6 Absatz 3 empfiehlt, die Minderheit zu unterstützen. Das Gleiche gilt auch für Artikel 15.