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Berset Alain · Bundesrat · 2014-06-10

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2014-06-10

Wortprotokoll

Zu den Fragen 1 und 2: Das BAG hat die gesetzliche Aufgabe, vor der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste dieses auf seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, dies unabhängig davon, ob es in anderen Ländern bereits vergütet wird. Bei Sovaldi ist es aber in der Tat so, dass auch in anderen Ländern Fragen zur Vergütung noch offen sind. Das BAG ist seit dem 1. Juni 2013 verpflichtet, in der Regel innert 60 Tagen über die Aufnahme eines Arzneimittels zu verfügen. Es hat sich gezeigt, dass das BAG bei knapp 90 Prozent der Gesuche innert 60 Tagen nach der Swissmedic-Zulassung verfügt hat. Die 60 Tage betreffen indes nur die Bearbeitungszeit des BAG. Bei offenen Fragen, etwa bei Meinungsdifferenzen zur Höhe des zu vergütenden Preises, gilt das sogenannte "Stop the clock"-Verfahren. In solchen Fällen kann die gesamte Zeitdauer zwischen Zulassung durch Swissmedic und Aufnahme in die Spezialitätenliste durchaus auch mehr als 60 Tage betragen.

Zu Frage 3: Ist ein Arzneimittel nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt, so liegt es in der Kompetenz der Versicherer, für den Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien für eine Vergütung erfüllt sind. Obwohl heute im Vergleich zur Situation vor der Einführung der Artikel 71a und 71b der Verordnung über die Krankenversicherung verbesserte Voraussetzungen für die Gewährung des rechtsgleichen Zugangs bestehen, hat der Bundesrat mit seinem Antrag auf Annahme der Motion Steiert 12.3816 anerkannt, dass noch Verbesserungsbedarf besteht.

Aufgrund der Ergebnisse der Evaluation wird der Bundesrat nun prüfen, wie das aufgezeigte Verbesserungspotenzial genutzt werden kann.