Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-11-26
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-11-26
Wortprotokoll
Ich bitte Sie hier abermals, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Der Punkt der vorläufigen Aufnahme ist schon ausgiebig diskutiert worden, letztmals in unserem Plenum, im Kommissionsplenum und in einer Subkommission. Wir haben folgende Situation: Asylbewerber, deren Gesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist oder auf deren Gesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden ist, können unter Umständen nicht zurückgeschafft werden, wenn gemäss Artikel 44 Absatz 2 des Asylgesetzes die Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das ist die Situation. Mit anderen Worten: Die vorläufige Aufnahme ist ein prekärer Status und kein definitiver. Er ist auf die Rückschaffung und nicht auf das Verbleiben in unserem Land angelegt. Das ist klar. Wir nehmen aber auch zur Kenntnis, dass ein grosser Teil der vorläufig Aufgenommenen sehr lange in der Schweiz bleibt, weil eben die Rückschaffung oder die Wegweisung während längerer Zeit nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Daraus ergibt sich automatisch eine gewisse Integration. Wir anerkennen, dass damit im Prinzip auch - implizit und de facto, aber nicht de jure - eine Voraussetzung für das Einbürgerungsverfahren erfüllt wird.
Der Bundesrat will nun diese Zeit des Aufenthaltes anrechnen lassen. Wir sind der Meinung, dass dieser prekäre Zustand, der eben nicht auf den dauerhaften Verbleib ausgerichtet ist, nicht an die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden können soll. Aber weil wir akzeptieren, dass die vorläufige Aufnahme zum unbefriedigenden Zustand führen kann, dass jemand, der sehr lange hierbleibt, das Einbürgerungsverfahren noch einmal von vorne beginnen muss, sind wir in der Subkommission zusammen mit der Verwaltung an der Arbeit, diesen Status neu zu definieren. Im Moment können wir noch nichts Neues, Konkretes sagen. Aber in Kenntnisnahme des heutigen unbefriedigenden Zustandes sind wir daran, diesen Status neu zu definieren.
Deswegen finden wir es falsch, jetzt im Gesetz diesen Zustand als Teil des Einbürgerungsverfahrens zu definieren, wo wir doch vielleicht in einem Jahr eine Neudefinition auf dem Tisch des Hauses haben werden. Wenn wir eine Neudefinition der vorläufigen Aufnahme - oder wie das dann immer heissen wird - ins Asylgesetz oder ins Ausländergesetz aufnehmen, machen wir in den Übergangsbestimmungen eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes und fügen das hier in diesen Artikel 33 ein. Das ist der Ablauf, der gemäss der Mehrheit unserer Kommission als logisch zu bezeichnen wäre.
Noch ein Hinweis an Herrn Bäumle: Sie haben vorhin auch gesagt, dass wir im Gesetz nicht einen Status akzeptieren sollten, der eine Scheinrealität widerspiegle. Sie haben aber die Lösung ja auch nicht gefunden. In der ersten Runde unserer Diskussionen haben Sie einen Antrag eingereicht, gemäss welchem sämtliche Aufenthaltsarten mit Ausnahme der Niederlassungsbewilligung zu fünfzig Prozent ans Einbürgerungsverfahren hätten angerechnet werden sollen. Zu diesen hätte dann aber auch die Bewilligung F, die vorläufige Aufnahme, gehört, wie auch die Bewilligung L für Kurzaufenthalter, die Bewilligung S für Schutzbedürftige, die Bewilligung G für Grenzgänger und der Aufenthalt N für Asylsuchende. Unser Rat hat das mit grossem Mehr abgelehnt. Sie können heute offenbar keine bessere Lösung bringen. Darum finde ich die Enthaltung eine etwas billige Lösung und werte das als Eingeständnis, keinen besseren Weg gefunden zu haben.
Wir bitten Sie, sich in Kenntnis darüber, dass es allfällig zu einer Neudefinition des Status der vorläufigen Aufnahme kommt, der Mehrheit der Kommission anzuschliessen und heute nicht einen Status ins Gesetz aufzunehmen, der nicht der Realität entspricht.
Nun sind wir noch der Meinung, dass man nach der Nichtigerklärung die Niederlassungsbewilligung nicht wieder aufleben lassen soll, und beantragen Ihnen deswegen die Beibehaltung von Buchstabe e in Artikel 61 Absatz 1 des Ausländergesetzes. Das heisst, dass mit der Einbürgerung sämtliche anderen Bewilligungen erlöschen würden. Mit anderen Worten: Mit einer Nichtigerklärung der Einbürgerung würde keine neue Bewilligung aufleben. Wir sind nicht der Auffassung, dass man diese Leute dann wegschaffen muss. Wir kennen die Gerichtspraxis, wir kennen auch Artikel 8 EMRK. Aber wir sind der Meinung, dass mit der Nichtigerklärung das ganze Einbürgerungsverfahren inklusive Fristen, die wir heute ja festgelegt haben, neu beginnen soll, weil die Erschleichung einer Einbürgerung für uns nichts Harmloses ist. Deswegen genügt eine Wartefrist von zwei Jahren unseres Erachtens nicht. Das ganze Verfahren soll neu begonnen werden - das ist die Idee hinter den Anträgen der Mehrheit zu Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes und zu Artikel 61 des Ausländergesetzes.
Wir bitten Sie, sich diesen Überlegungen anzuschliessen.