Schenker Silvia · Nationalrat · 2013-11-26
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-11-26
Wortprotokoll
Ich muss in meinem Votum zwei sehr unterschiedliche Themen abhandeln, weil man die Behandlung der Artikel 9 und 18 zusammengenommen hat.
Im Antrag meiner Minderheit I zu Artikel 9 geht es um einen ganz zentralen Punkt in dieser Vorlage: Es geht um die Jugendlichen in unserem Land. Im geltenden Recht ist es so, dass bei der Einbürgerung von Jugendlichen die Jahre, welche die Jungen zwischen ihrem zehnten und zwanzigsten Lebensjahr in der Schweiz verbracht haben, doppelt gezählt werden. Das führt dazu, dass diese Jugendlichen etwas rascher eingebürgert werden können. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die Lehrstellensuche für Jugendliche mit Migrationshintergrund schwieriger ist. Wenn sie die Einbürgerung schaffen, sind ihre Chancen besser. Sie zeigen damit, dass sie sich in unserem Land integriert haben und dass sie bereit sind, sich für ihre neue Heimat zu engagieren, z. B., indem sie bei Wahlen und Abstimmungen mitentscheiden. Ich möchte nur einen Satz aus der Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen zitieren. Das Schreiben haben Sie gestern auf Ihrem Pult gefunden. Sie schreibt: "Die Kommission ruft dazu auf, im Rahmen der Revision ein positives Signal an die Jugendlichen dieses Landes zu senden und ihre tragende Rolle für die Schweiz von gestern, heute und morgen anzuerkennen."
In Ihrer Staatspolitischen Kommission wurde betont, dass es in der Praxis mit der geltenden Regelung keine Probleme gibt. Es gibt also keinen Handlungsbedarf. Dass diese Bestimmung überhaupt infrage gestellt wird, ist für mich nach wie vor nicht nachvollziehbar. Alle Argumente gegen die doppelte Anrechnung sind aus meiner Sicht hinfällig, weil die betroffenen Jugendlichen auf jeden Fall und immer sämtliche Kriterien und Anforderungen an eine Einbürgerung erfüllen müssen. Erst dann und nur dann stellt sich überhaupt die Frage der Doppelzählung.
Zu meinem zweiten Minderheitsantrag: In Artikel 18 Absatz 1 geht es um die kantonale Mindestaufenthaltsdauer. Hier beantrage ich Ihnen, dem Ständerat zu folgen und damit dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen. In der heutigen Zeit, in der Mobilität, insbesondere berufliche Mobilität, sehr wichtig ist, sollten den Einbürgerungswilligen nicht noch zusätzliche Hürden in den Weg gestellt werden. Wir sind der Meinung, dass eine Wohnsitzdauer von drei Jahren im Kanton genügt.
Auch bei diesem Artikel und damit bei der Frage der Wohnsitzdauer stellt sich die Frage, ob wir die Hürden für die Einbürgerung möglichst hoch haben wollen oder nicht. Wenn ich mir überlege, was die kantonale Wohnsitzdauer in der Realität bedeutet, dann muss ich sagen: Das kann zu wirklich unhaltbaren Situationen führen.
Ein Beispiel aus meinem Kanton respektive meiner Region: Es gibt Strassen in Basel, die auf einer Seite dem Kanton Basel-Stadt zugeordnet sind und auf der anderen Seite dem Kanton Baselland. Wenn nun ein Einbürgerungswilliger den Fehler macht, von der einen Strassenseite auf die andere zu ziehen, weil er die Gelegenheit hat, eines der wenigen Einfamilienhäuser in dieser Strasse zu beziehen, hat das einen Kantonswechsel zur Folge. Wenn er sich dann im neuen Kanton einbürgern lassen will, muss er gemäss der Version der Mehrheit mindestens drei, eventuell aber bis zu fünf Jahren warten, bis er die Voraussetzung für die Einbürgerung im entsprechenden Kanton erfüllt.
Vielleicht ist das Beispiel etwas extrem. Aber ich finde, es zeigt gut auf, wie hilfreich es für das reale Leben eines Einbürgerungswilligen sein könnte, wenn wir hier ein Zeichen setzen würden - ein Zeichen, das besagt: Man darf in der Schweiz von einem Kanton in einen anderen ziehen, und man bekommt trotzdem die Chance, sich rasch einbürgern zu lassen. Dies gilt natürlich immer nur dann, wenn man - ich wiederhole mich - die restlichen Einbürgerungskriterien erfüllt.
Ich bitte Sie, sowohl in Bezug auf die doppelte Anrechnung der Zeit zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Altersjahr als auch in Bezug auf die kantonale Wohnsitzdauer meinen beiden Minderheitsanträgen zu folgen.