Lexipedia

Brand Heinz · Nationalrat · 2013-11-26

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-11-26

Wortprotokoll

Im Namen meiner Minderheit II sowie der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen bei Artikel 9, dass für eine Einbürgerung eine Anwesenheitsdauer von zwölf Jahren erforderlich ist. Diese zeitliche Bedingung ist keine übertriebene Forderung der SVP, sie ist schlicht und einfach geltendes Recht. Sie ist geltendes Recht, das sich in der Vergangenheit zweifelsohne bestens bewährt hat. Ich kann Ihnen das aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Vorsteher einer kantonalen Einbürgerungsbehörde bestätigen und Ihnen zugleich sagen, dass eine Reduktion der Einbürgerungsvoraussetzung in zeitlicher Hinsicht weder sachlich gerechtfertigt noch zielführend wäre, im Gegenteil.

Jede Einbürgerung ist von der Erfüllung formeller und materieller Voraussetzungen abhängig. Die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen ist keineswegs immer einfach, und die konkreten Beurteilungen der einzelnen Voraussetzungen sind stark von den Beteiligten - Einzubürgernde und verfahrensleitende Behörden - abhängig. Ob eine Person beispielsweise tatsächlich integriert ist, wird bekanntlich von verschiedenen Behörden unterschiedlich beurteilt. Anders sieht es dagegen bei den zeitlichen Voraussetzungen aus, bei den formellen Voraussetzungen. Ob jemand eine Niederlassungsbewilligung hat und die erforderliche Anwesenheitsdauer erfüllt, lässt sich schnell, zweifelsfrei und einfach feststellen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass die geforderte Anwesenheitsdauer nicht nur eine zeitliche Hürde, sondern per se schon aussagekräftig ist. Sie sagt nämlich aus, durch welche Eigenschaften sich eine Person im Verlaufe der Jahre ihrer Anwesenheit in der Schweiz ausgezeichnet hat. Sie sagt mit anderen Worten auch viel über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen aus. Je länger ein Aufenthalt dauert, desto besser kann das für die Einbürgerung geforderte klaglose Verhalten überprüft werden.

Diese zwölfjährige Einbürgerungsfrist ist auch nicht durch die neue Einbürgerungsvoraussetzung der Niederlassungsbewilligung obsolet geworden. Für viele, namentlich für Drittstaatenausländer, gilt nach wie vor die zehnjährige Frist zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung. Viele Ausländer kommen jedoch in den Genuss einer verkürzten Frist, sei es beispielsweise, weil sie mit einem schweizerischen Partner verheiratet sind, oder dank eines Staatsvertrags.

Von der gesetzlichen Möglichkeit einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird in der Praxis sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, weil die sogenannten Integrationsturbos in der Realität eben sehr rar sind. Ist nun bereits zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung eine Anwesenheit von zehn Jahren erforderlich, rechtfertigt es sich umso mehr, für die Einbürgerung und damit für die Erteilung eines wertmässig wesentlich besseren Rechts eine Anwesenheit von zwölf Jahren zu fordern. Dies gilt umso mehr, als der Entzug einer erteilten Einbürgerung wesentlich [PAGE 1816] schwieriger ist als der Entzug einer Niederlassungsbewilligung.

Noch eine Bemerkung zur Einbürgerung von Kindern: Schauen Sie, die Kinder haben die zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen bei Erreichen der Pubertät oder der Volljährigkeit immer erfüllt. Für diese Personen spielt die Anwesenheitsdauer deshalb keine entscheidende Rolle.

Mit der Einbürgerung wird ein hohes Recht verliehen, das zudem mit vielen Rechtsfolgen verbunden ist, was in rechtlicher wie auch in politischer Hinsicht ein sorgfältiges und zurückhaltendes Vorgehen rechtfertigt. Dies hat sich gerade am letzten Wochenende auch bei der Abstimmung im Kanton Bern über die Revision des Einbürgerungsrechts und die Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gezeigt. Zudem hat eine Umfrage im Laufe der ersten Hälfte dieses Jahres gezeigt, dass die Bevölkerung selbst eine wesentlich höhere Anwesenheitsdauer fordert als acht, zehn oder sogar zwölf Jahre.

Ich möchte Sie deshalb dringend bitten, auch diesen politischen Signalen die notwendige Beachtung zu schenken und dem Antrag der Minderheit II zu entsprechen.

Noch eine Bemerkung als Fraktionssprecher zu Artikel 18: Die SVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.