Romano Marco · Nationalrat · 2013-11-26
Romano Marco · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP-EVP · 2013-11-26
Wortprotokoll
Nach der zweiten Beratung in der Staatspolitischen Kommission unseres Rates unterstützt die Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion die nationalrätliche Fassung dieser Revision des Bürgerrechtsgesetzes. An den formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung in Artikel 9 halten wir grundsätzlich fest.
Mit der Einführung der Grundvoraussetzung der Niederlassungsbewilligung für die Eröffnung des Einbürgerungsverfahrens ist eine Reduktion der Aufenthaltsjahre folgerichtig. Wir sind nicht gegen eine solche Reduktion, sie ist gerechtfertigt. Aber von zwölf auf acht Jahre zu gehen, wie von Bundesrat und Ständerat verlangt, ist zu viel. Das geht uns zu weit. Die Frist wird um einen Drittel reduziert. Unsere Fraktion unterstützt, wie die Mehrheit der Kommission des Nationalrates, den Kompromiss von zehn Jahren als gangbaren Mittelweg. Das ist ausgewogen und widerspiegelt die Quintessenz dieser Revision: Man verlangt einerseits etwas mehr, konkret die C-Bewilligung, gibt dann aber auch etwas ab, konkret: Man verkürzt die Wartefrist von zwölf auf zehn Jahre.
Diesen neuen Ansatz, einen Paradigmenwechsel, hat der Bundesrat vorgeschlagen. Er sorgt für einen höheren Integrationsgrad der Einbürgerungskandidaten. Eine C-Bewilligung ist das Ziel eines erfolgreichen Integrationsverfahrens, erst von diesem Zeitpunkt an soll ein Ausländer das Bürgerrecht beantragen können.
Es kann doch nicht um weniger oder um mehr Einbürgerungen gehen! Wer sich in der Diskussion auf solche Statistiken stützt, wer mit solchen Zahlen argumentiert, ist auf dem falschen Weg. In der heutigen globalen Welt, in der eine junge Person in ihrem Leben in mehreren Ländern wohnen und arbeiten kann, braucht die Schweiz nicht mehr oder weniger Eingebürgerte, sondern gut integrierte Ausländer, die in der Schweiz wohnen. Sie braucht zudem ein konsequentes Bürgerrechtsgesetz für die Personen, welche sich entscheiden, langfristig in unserem Land zu leben, und welche sich vollständig integrieren wollen.
Bei Artikel 9 Absatz 2, bei der berühmten Doppelanrechnung der Aufenthaltsdauer für Jugendliche, hat es unser Rat geschafft, mindestens eine Diskussion zu eröffnen. Dieser Absatz stammt aus einer Zeit, die mit der heutigen nicht verglichen werden kann. Die Migration und die Herkunft der Migranten damals und heute sind nicht vergleichbar. Vergessen wir nicht das Grundprinzip dieser Gesetzesvorlage: Die Einbürgerung ist kein Integrationsmittel; dies gilt für alle, auch für Jugendliche. Die Diskussionen in der Kommission waren sehr nützlich und haben zu einem Vorschlag für eine Anpassung anstatt zu einer Streichung dieses Absatzes geführt. Wenn wir Jugendliche unterstützen und fördern wollen, müssen wir es während der Grundausbildung machen. Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt deshalb mehrheitlich den Minderheitsantrag II (Bäumle), der einen pragmatischen Lösungsansatz darstellt. Wir setzen die Zeitspanne des Alters herab und zielen jetzt klar auf eine besondere Altersgruppe, nämlich auf die Altersgruppe zwischen fünf und fünfzehn Jahren, die mit dem Besuch der obligatorischen Schule und dem Leben in der schweizerischen Gemeinschaft, z. B. im Sportverein, eine besonders intensive Integration erlebt. Der Minderheitsantrag II stellt eine positive Entwicklung und eine Verbesserung der diesbezüglichen Norm dar.
Bei Artikel 18 unterstützt die CVP/EVP-Fraktion bei allen Absätzen mehrheitlich den Antrag der Mehrheit. Die nationalrätliche Fassung ist eine Konkretisierung der föderalistischen Struktur dieses Einbürgerungsgesetzes. Die vorgeschlagene Mindestregelung für die Kantone führt zu einer kohärenten Standardisierung der kantonalen Regelungen, ohne dass auf Bundesebene lokale Handlungsspielräume ausgeschlossen werden. Eine kantonale Mindestaufenthaltsdauer ist legitim und stärkt das Verhältnis zwischen den Kandidaten und den lokalen Lebensgewohnheiten. Bei Absatz 2 gehen Minderheit I und Minderheit II (Rutz Gregor) zu weit. Ein konstruktives und positives Verhältnis zwischen Bürger und Behörden setzt voraus, dass ein Verfahren, das eröffnet worden ist, weitergeht, auch wenn man den Wohnsitz wechselt.