Schmid Martin · Ständerat · 2013-09-11
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-09-11
Wortprotokoll
Ich vertrete die Minderheit, welche Ihnen empfiehlt, der Stimmbevölkerung mit der Pädophilen-Initiative einen direkten Gegenvorschlag zu unterbreiten. Die Präsidentin unserer Kommission hat die etwas komplizierte Vorgeschichte dargestellt und damit auch wiederholt, was für einen Auftrag unser Rat der Kommission gab.
Aus Sicht der Minderheit muss sich ein Gegenvorschlag möglichst an der Volksinitiative orientieren, jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Nur mit einem direkten Gegenentwurf, das ist wohl uns allen klar, kann dem Volk aufgezeigt werden, dass die Politik handeln und Kinder vor pädosexuellen Wiederholungstätern schützen will, allerdings nicht mit den zu weit gehenden Mitteln der Initiative, sondern mit verhältnismässigen Massnahmen.
Aus Sicht der Minderheit ist der Gegenvorschlag, welcher von der Mehrheit präsentiert wird, ungenügend ausgestaltet. Ein Tätigkeitsverbot soll gemäss der Mehrheit nur dann greifen, wenn eine Straftat von einer gewissen Schwere vorliegt. Ein solches Tätigkeitsverbot würde mindestens zehn Jahre dauern, wenn nötig lebenslänglich. Diese Definition lässt so viel Raum offen, dass der Mehrheitsantrag aus Sicht der Minderheit kein glaubwürdiger und effektiver Gegenvorschlag ist. Man kann sich das so vorstellen, dass gemäss [PAGE 690] dieser Auffassung ein Pädophiler nach zehn Jahren letztlich wieder mit Kindern zu tun haben kann.
Mit ihrem Antrag zur Vorlage 5 will die von mir vertretene Minderheit wie die Initiatianten ausschliessen, dass pädosexuelle Wiederholungstäter je wieder mit Kindern arbeiten können. Wir beantragen Ihnen deshalb, dass ein obligatorisches, lebenslängliches Tätigkeitsverbot immer dann, und nur dann, gelten soll, wenn der Täter als pädophil qualifiziert wird und eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität eines Kindes unter 12 Jahren begangen wurde. Unseres Erachtens ist die von der Minderheit gewählte Formulierung der Verfassungsbestimmung auch klarer. Die Definition der Pädophilie - ich komme dann auch auf diese vermeintliche Schwäche des Antrages der Minderheit zu sprechen - ist eine medizinische und muss von Sachverständigen formuliert werden. Zudem ist nur beim Antrag der Minderheit klar, dass einzig Übergriffe auf Kinder unter 12 Jahren zu einem lebenslänglichen Berufsverbot führen.
Vonseiten der Mehrheit wird Ihnen dann sicher noch vorgetragen werden, dass auch dieser Verfassungstext nicht alle Fälle erfasse, z. B. wenn ein Nachbar alkoholisiert ein 13-jähriges Kind sexuell missbrauche. Ja, das ist natürlich richtig, aber auch so gewollt. In der Verfassung sollen nach meiner Meinung nur diejenigen Fälle geregelt werden, welche zu einem absoluten und lebenslänglichen Berufs- und Tätigkeitsverbot führen. Dies ist in die Verfassung aufzunehmen, um es eben auf die gleiche Stufe wie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu heben. Das schliesst keineswegs aus, dass im zitierten Beispiel und in anderen Fällen gerade auch mit dem Antrag der Minderheit ein temporäres Berufsverbot, beispielsweise von zehn Jahren, ausgesprochen werden kann. Die diesbezüglichen Voraussetzungen - das ist der ganz entscheidende Punkt - können auf Gesetzesstufe geregelt werden und müssen nicht als Detailregelung in der Verfassung vorgesehen werden. Auf Gesetzesstufe können auch bei unserem Antrag alle entsprechenden Fälle erfasst werden. Ich möchte Sie nur auf die Vorlage 1 hinweisen, wo mit den Anträgen der Minderheit viele Detailregelungen auf Gesetzesstufe umgesetzt würden, sofern der Rat unserem Konzept zustimmt.
Weiter wird unserem Antrag vorgeworfen, dass der Begriff der Pädophilie nicht ganz klar sei - ja, das ist bei vielen Massnahmen so; wer sich im Strafrecht auskennt, weiss, dass sehr viele Verurteilungen auf Sachverständigengutachten beruhen. Es gibt aber heute schon medizinische Kriterien, welche erfüllt sein müssen, damit eine Person unter die Qualifikation der Pädophilie fällt. Zudem kann es im Laufe der Zeit aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Veränderungen geben; diesen kann dann auf Gesetzesstufe Rechnung getragen werden. Auf Verfassungsstufe soll nur eine Terminologie eingefügt werden, welche eben mit generellen Begriffsbestimmungen arbeitet; die Detailausführungen sollen dann auf Gesetzesstufe erfolgen.
Ich möchte Ihnen deshalb beliebt machen, der Initiative diesen Gegenentwurf gegenüberzustellen, sodass die Bevölkerung einen glaubwürdigen Text wählen kann, welcher das Hauptanliegen der Initiative aufnimmt, nämlich das Anliegen, dass pädophile Personen lebenslänglich mit einem Tätigkeitsverbot versehen werden können - aber eben nur Personen, die pädophil sind; alle anderen Fälle können auch gemäss unserem Antrag auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Ich empfehle Ihnen deshalb, der Initiative den von der Minderheit beantragten direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen.