AB 14532
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-26
Wortprotokoll
Im Rahmen des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe wurden auch verschiedene Änderungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben vollzogen. So wurden der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung zu Effektenhändlern erklärt. Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f gelten der Ausgleichsfonds der AHV sowie der Ausgleichsfonds der ALV, die Ausgleichskassen und dann auch die ALV.
Eine Überprüfung von Absatz 5 Buchstabe b, wonach die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen sowie die Arbeitslosenkassen als Effektenhändler gelten, hat gezeigt, dass mit dieser Bestimmung weit über das Ziel der anvisierten Massnahme hinausgeschossen wird. Alle AHV-Ausgleichskassen vereinnahmen zwar grosse Summen von gesetzlichen Beiträgen an die AHV, IV, EO und die ALV, leiten diese gesetzlichen Beiträge aber unverzüglich, d. h. in der Regel täglich und ungeschmälert, an den AHV-Fonds in Genf weiter. Die Durchführungskosten der Ausgleichskassen werden durch Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden gedeckt. Es liegt im Interesse jeder Ausgleichskasse, diese Beiträge möglichst tief zu halten, um die Arbeitgebenden nicht über Gebühr zu belasten. Es liegt somit auf der Hand, dass die Vermögensbildung bei den Ausgleichskassen nicht im Vordergrund steht. Deshalb verfügen die Ausgleichskassen nur über sehr geringe Vermögenswerte, welche zum Ausgleichen von Schwankungen dienen, die aus dem operativen Geschäft herrühren können.
Dies hat nun auch die Eidgenössische Steuerverwaltung erkannt, nachdem ich in der WAK auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe, und sie erklärt in ihrem Zusatzbericht vom 18. August zuhanden der WAK: "Wir haben festgestellt, dass die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitslosenkassen keine Vermögen verwalten, dass sie die von den Arbeitgebenden abgelieferten gesetzlichen Beiträge an den Ausgleichsfonds weiterleiten." Die Eidgenössische Steuerverwaltung kommt also in diesem Bericht zum Schluss, dass es sich begründen liesse, Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b zu streichen.
Noch ausgeprägter präsentiert sich die Situation bei den Arbeitslosenkassen. Diese vereinnahmen überhaupt keine Beiträge und verfügen über kein Vermögen, denn die Durchführungskosten der Arbeitslosenkassen werden aus dem Fonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
Ich beantrage Ihnen deshalb in Übereinstimmung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b zu streichen, da er in Ermangelung der ins Auge gefassten Vermögen - nämlich im Fall der AHV-Ausgleichskassen und Arbeitslosenkassen - keinen Sinn macht. Mit der Streichung tragen Sie dazu bei, in Zukunft administrative Leerläufe zu verhindern.