Huber Gabi · Nationalrat · 2013-03-21
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
In der Kommission war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Ein entsprechender Antrag wurde, wie es der Vorredner eben erörterte, nach erfolgter Diskussion zurückgezogen. Nun liegt ein Einzelantrag auf Nichteintreten vor, den ich Ihnen somit namens der Kommission zur Ablehnung empfehle.
Der Grund für die zeitlich vorgezogene Behandlung der Teilrevision liegt in der Aufforderung der Egmont-Gruppe an die Schweiz, bis zum Juli 2012 aufzuzeigen, dass der Gesetzgebungsprozess eingeleitet ist, um die Meldestelle in die Lage zu versetzen, auch Finanzinformationen auszutauschen. Tatsächlich steht unsere Meldestelle infolge des geltenden Geldwäschereigesetzes weltweit isoliert da: erstens, weil sie keine Finanzinformationen weitergeben darf, und [PAGE 472] zweitens, weil die ausländischen Partnerstellen den Grundsatz der Gegenseitigkeit praktizieren und deshalb ihrerseits unserer Meldestelle Finanzinformationen verwehren.
Die Frage, ob die neue Empfehlung 29 der Groupe d'action financière (Gafi) die Ausdehnung der Informationsbeschaffung auf Drittintermediäre tatsächlich verlangt, wurde in der Kommission umfassend diskutiert und bejaht. Der Wortlaut dieser Empfehlung steht in der Botschaft auf Seite 6956. Die Leitung unserer Meldestelle hat an den Diskussionen bei der Ausarbeitung der Empfehlung und der dazugehörenden Interpretativnote vor Ort teilgenommen und weiss aus erster Hand, wie sie zu interpretieren ist: Jede "financial intelligence unit" muss im Minimum in der Lage sein, im Rahmen ihrer Analysefunktion den verdächtigen Geldfluss über verschiedene Finanzintermediäre hinweg zu analysieren. Beim neuen Artikel 11a Absatz 2 geht es um die Möglichkeit, diesen sogenannten "paper trail", die verdächtige Finanzspur, zurückzuverfolgen. Die Meldestelle muss in der Lage sein, allen in ihren Analysen erkennbar gewordenen Beziehungen nachzugehen, wenn ein klar ersichtlicher Zusammenhang mit einer bereits gemeldeten Transaktion oder Geschäftsbeziehung besteht.
Es gibt keine gesetzgeberisch stichhaltigen Gründe, weshalb die Meldestelle erkennbar gewordene Spuren weiterhin ignorieren und ihre diesbezüglichen Analysen unverrichteter Dinge abbrechen sollte. Insbesondere läge das auch nicht im Interesse der Finanzwirtschaft. Dürften nämlich betroffene Finanzintermediäre weiterhin nicht kontaktiert und folglich nicht auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufmerksam gemacht werden, die mit einer bereits erstatteten Meldung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, blieben sie weiterhin dem damit verbundenen Risiko eines Reputationsschadens ausgesetzt.
Die Kritik, mit der Informationsbeschaffung bei Drittintermediären greife die Meldestelle in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden ein und tangiere den Rechtsschutz der Betroffenen, weil da die Meldestelle nicht denselben strafprozessualen Regeln wie die Strafverfolgungsbehörden unterstehe, wurde in der Kommission ebenfalls ausführlich diskutiert. Der bereits heute geltende Artikel 10a Absatz 1 bestimmt, dass der Finanzintermediär weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Verdachtsmeldung informieren darf. Vorgezogene justizförmige Parteirechte würden den internationalen Standards widersprechen. Das Geldwäschereigesetz regelt nur die Phase der ersten Verdachtsanalyse. Die Datenbearbeitung der Meldestelle erfolgt nicht im rechtsfreien Raum, sondern nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes. Justizförmige Verfahrensrechte können geltend gemacht werden, wenn die Meldestelle eine Verdachtsmeldung weiterleitet und dann eben die zuständige Strafverfolgungsbehörde tatsächlich ein Verfahren eröffnet.
Nichteintreten hätte einen Reputationsschaden für unser Land und den Finanzplatz zur Folge. Nachdem die Detailberatung durchgeführt worden war, kam die ganze Kommission jedenfalls zur Einsicht, dass Eintreten angezeigt ist, und es wurde übrigens mit 18 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen für die Annahme des Entwurfes gestimmt.