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Flach Beat · Nationalrat · 2013-03-21

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Die Grünliberalen lehnen die Initiative in ihrer strikten Form ab und unterstützen die Ausarbeitung eines direkten Gegenvorschlages. Wir lehnen die Initiative also nicht ab, weil wir ihr Anliegen nicht teilen; das tun wir nämlich. Auch wir wollen einen Schutz der Schwächsten vor Übergriffen durch Sexualstraftäter. Wenn man die Initiative anschaut, stellt man aber fest, dass sie dieses Anliegen nicht auf taugliche Art in der Verfassung verankert.

Unser Rechtssystem gehört weltweit zu den angesehensten und erfolgreichsten; dies nicht zuletzt, weil wir einen vorbildlichen Rechtsstaat geschaffen haben, der die individuellen Ansprüche der Menschen nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit beachtet. Unser Rechtssystem kennt darum die Grundsätze der Abschreckung, der Strafe, der Resozialisierung und Erziehung von Straftätern wie auch Massnahmen zum Schutz der Gesellschaft vor Wiederholungstätern. Ganz besonders schützen wir in unserer Kultur die Schwächsten, jene, die sich nicht wehren können. Dazu gehören natürlich die Kinder. Niemand hier im Saal würde ihnen den Schutz vor Sexualstraftätern verwehren wollen.

Es ist richtig, dass unseren Gerichten bislang die rechtliche Möglichkeit fehlte, umfassende Betätigungsverbote auszusprechen, um potenzielle Opfer in der Zukunft zu schützen. Es ist jedoch dringend erforderlich, zusätzliche Massnahmen verordnen zu können, wenn dies angezeigt ist. Die entsprechende Gesetzgebungsarbeit hat ja bereits vor einiger Zeit begonnen. Um dieses Ziel erreichen zu können, brauchen wir eine klare Verfassungsbestimmung und konkrete gesetzliche Anweisungen, wie zu verfahren ist. Was aber abzulehnen ist, sind Automatismen, welche die richterliche Begutachtung und die Einzelfallgerechtigkeit vollkommen ausser Acht lassen.

Die Initiative will denjenigen Personen, die verurteilt wurden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, automatisch und lebenslang eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kindern verbieten. Dieser Automatismus und die Endgültigkeit der geforderten Massnahme sind den Initianten wichtig. Sie stellen diesen Wunsch über jede Einzelfallgerechtigkeit. Das ist zwar verständlich, hilft in der Sache aber nicht und steht in diametralem Gegensatz zu unserem Rechtsverständnis und unserer durchaus erfolgreichen Art der Rechtsprechung und der Gerechtigkeitsverwirklichung. Diese umfasst auch eine gerechte Beurteilung des Täters.

Oft wird diese richterliche Beurteilung von Strafe und Massnahme als Täterschutz diffamiert. Es geht dabei aber nicht [PAGE 447] um den einzelnen Täter, nicht um ihn allein, sondern es geht um die Rechtsstaatlichkeit als solche. Wer einen Automatismus in eine Strafnorm einbaut, die ungeachtet der Schwere des jeweiligen Vergehens und ungeachtet der Person absolute, endgültige und unwiderrufliche Massnahmen festschreibt, hat den Pfad der Tugend und den Pfad der Suche nach Gerechtigkeit verlassen. Denn es ist eben gerade die Einzelfallgerechtigkeit und die richterliche Rechtsprechung, die für Gerechtigkeit sorgen. Tragen wir Sorge dazu!

Eine neue gesetzliche Regelung muss nicht nur wirksam und umsetzbar sein, sie muss auch in das übergeordnete Rechtssystem hineinpassen, um zielführend angewandt zu werden. Wählen wir also eine Gesetzesformulierung, die es erlaubt, Betätigungsverbote für pädophile Straftäter auszusprechen, eine Formulierung, die wirksam ist und die in unser christlich-abendländisch aufgeklärtes Rechtssystem hineinpasst! Die Regelung darf dabei durchaus streng und in berechtigten Fällen auch endgültig sein. Sie sollte aber auch so gestaltet sein, dass weiterhin nach richterlichem Ermessen beurteilt wird, welche Massnahme zusätzlich zur Strafe angemessen und wirksam ist, um einen adäquaten, einen passenden und einen wirksamen Schutz der Opfer wirklich sicherzustellen.

Wir bitten Sie darum, der Erarbeitung eines Gegenvorschlages zuzustimmen.