Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2013-03-21
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Wir haben heute einen Vorgeschmack davon erhalten, wie die Diskussion über diese Volksinitiative geführt werden wird. Es ist ein sehr emotionales Thema. Sexueller Missbrauch, vor allem derjenige an Kindern, ist ein belastendes Thema. Die Betroffenen sind ihr Leben lang durch ein solches Ereignis geprägt. Betroffen sind nicht nur die Opfer, oft sind es auch die Angehörigen, namentlich bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche.
Um es gleich vorwegzunehmen: Ich unterstütze den Antrag der Mehrheit der Kommission, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und den Gegenentwurf anzunehmen. Das heisst nicht, dass ich Pädophilie oder sexuellen Missbrauch gutheisse oder die Täter schützen will - nein, im Gegenteil! Herr Guhl hat es vorhin sehr gut gesagt, als er seine Frage stellte: Wer den Gegenentwurf unterstützt, will nicht den Täter schützen. Missbräuchliche Handlungen gegen Kinder oder gegen besonders schutzbedürftige Personen müssen verfolgt und die Täter bestraft werden.
Ich teile auch das Anliegen der Initiantinnen und Initianten, dass Kinder und besonders schutzbedürftige Personen vor Sexualstraftätern, vor verurteilten Personen geschützt werden müssen. Nebst der Bestrafung eines Täters kann dazu eine Massnahme wie eben das Verbot, eine berufliche oder neu auch eine organisierte nichtberufliche Tätigkeit mit Kindern auszuüben, notwendig sein.
Die Initiative geht aber in ihrer Absolutheit zu weit. Die Kommissionssprecherin, Frau Markwalder, hat es heute Morgen bereits gesagt: Wir als Gesetzgeber müssen auch dafür sorgen, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien eingehalten werden. Dazu gehört namentlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Für mich als Juristin ist dieser Grundsatz ein zentrales Element unserer Rechtsordnung. Gerade dieser Grundsatz wird mit der Initiative aber nicht eingehalten. Problematisch an der Initiative ist, dass ein Verbot zwingend verhängt werden muss und dass es gleichzeitig endgültig ist.
Mit dem Gegenentwurf geben wir dagegen den Gerichten im Einzelfall erstens einen Ermessensspielraum, ob für eine konkrete Tat gegenüber einem konkreten Täter ein Verbot zu sprechen ist oder nicht. Zweitens wird ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot nicht endgültig, also lebenslänglich, sondern für einen der Straftat angemessenen Zeitraum angeordnet.
Unser Rechtssystem setzt voraus, dass eine strafrechtliche Massnahme verhältnismässig sein muss. Das heisst, der Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters durch eine strafrechtliche Massnahme wie ein Tätigkeitsverbot muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit und Schwere einer erneuten Straftat sein. Anders gesagt: Je schwerer und je wahrscheinlicher eine erneute Straftat ist, umso härter muss die Massnahme ausfallen. Dies wird heute bereits in Artikel 56 Absatz 2 StGB geregelt.
In der uns vorliegenden Formulierung des Initiativtextes muss dagegen das Gericht zwingend in jedem Fall, und sei er noch so geringfügig, ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Davon betroffen wären auch Bagatellfälle, wie wir sie heute Morgen schon als Beispiele genannt erhielten, wie die einvernehmlichen sexuellen Handlungen eines 19-Jährigen mit einer 15-Jährigen. Stellen Sie sich vor, es handle sich beim 19-Jährigen um einen Jugendlichen in Ausbildung zum Lehrer. Fänden Sie es richtig, wenn ihm ein lebenslängliches Berufsverbot auferlegt würde?
Der Gegenentwurf sieht deshalb vor, dass volljährigen Personen ein Tätigkeitsverbot auferlegt werden kann. Das heisst, das Gericht hat richtigerweise die Möglichkeit, die Straftat als solche zu beurteilen und dort ein Tätigkeitsverbot anzuordnen, wo es auch Sinn macht. Dort, wo es keinen Sinn macht, kann es darauf verzichten.
Gemäss Initiative sollen verurteilte Personen endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Unabhängig von der Schwere der Tat müsste ein Gericht also ein lebenslängliches Berufsverbot aussprechen. Auch dies widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Wie gesagt, das Ziel der Initiative, der Schutz von Kindern und abhängigen Personen, ist richtig. Die Initiative verstösst aber gegen wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung. Der Gegenentwurf nimmt das Anliegen der Initiative unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf.
Ich ersuche Sie deshalb, dem Stimmvolk die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und den Gegenvorschlag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.