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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-06-10

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-10

Wortprotokoll

Am 21. Dezember 2007 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts. Die anschliessende Beratung der Vorlage, auch deren Aufteilung und die Geschichte dieser Beratung hat Ihnen die deutschsprachige Kommissionssprecherin dargelegt. Ich verzichte deshalb auf Wiederholungen.

Heute und nach dem vorläufig letzten Kapitel in dieser Sache, sprich der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei", geht es nun darum, darüber zu entscheiden, wie in dieser Sache weiter vorzugehen ist. Die CVP/EVP-Fraktion ist, um es vorwegzunehmen, für Eintreten auf die Vorlage und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, sie unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben gemäss Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung zu überarbeiten.

Das Aktienrecht ist ein ausserordentlich wichtiger Pfeiler für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Entsprechend zentral ist, insbesondere auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit, eine in sich konsistente und widerspruchsfreie Gesetzgebung; ein Ziel übrigens, welches für die gesamte Gesetzgebung gilt bzw. gelten sollte, das aber unter anderem im Zug der zunehmenden Komplexität der Gesetzgebung immer mehr leidet. Das Ziel einer konsistenten und widerspruchsfreien Aktienrechtsgesetzgebung jedenfalls kann in concreto nur im Rahmen einer Gesamtvorlage erreicht werden. Das Parlament wird dann die Möglichkeit haben, in Kenntnis sämtlicher Baustellen eine in sich stimmige Vorlage zu beraten.

Erlauben Sie mir an dieser Stelle folgende Bemerkung: Gemäss der Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3 Bundesverfassung, der Übergangsbestimmung zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei", hat der Bundesrat bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Es erscheint uns in diesem Zusammenhang wichtig, dass man sich beim Erlass der entsprechenden Verordnung im Hinblick auf die Gesetzgebung sehr eng am Verfassungstext orientiert und in der Verordnung nur das absolut Notwendige regelt. Alles andere muss dann Gegenstand des Gesetzgebungsprozesses sein. Auch gilt es, eine übermässige Übersteuerung bestehender Gesetze mit der Verordnung zu vermeiden.

Ich bitte Sie namens der CVP/EVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und diese mit dem besagten Auftrag zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückzuweisen.