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Bischof Pirmin · Ständerat · 2013-06-18

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-18

Wortprotokoll

Es klingt etwas gewunden, wenn das Postulat den Bundesrat auffordert, darüber Bericht zu erstatten, ob er bereit ist, dem Parlament den Entwurf für einen modernen und benutzerfreundlichen Allgemeinen Teil des Schweizer Obligationenrechts vorzulegen. Diese Formulierung ist vielleicht gewunden, sie ist aber sehr praxisbezogen. Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts ist das eigentliche Herzstück mindestens der schweizerischen Wirtschaftsordnung, zum Teil aber auch unseres Rechtssystems überhaupt. Der Allgemeine Teil des Obligationenrechts ist das Herzstück des Vertragsrechts, aber auch des Deliktsrechts. Er behandelt das Verjährungsrecht und das Zessionsrecht. Er ist der eigentliche Ankerpunkt für wesentliche Teile der Schweizer Wirtschaftsordnung. So weit, so gut.

Dieser Teil des Obligationenrechts ist inzwischen 101-jährig geworden. Wenn man einmal 101-jährig ist, stellen sich verschiedene gesundheitliche Fragen. Was den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts betrifft, kann man sagen: Er ist leider heute zum Teil widersprüchlich, zum Teil überdetailliert und zum Teil unvollständig. Er ist jedenfalls für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen kaum mehr lesbar. Wäre er ein technischer Teil der Gesetzgebung, wäre das nicht so schlimm, aber als Herzstück nicht nur des Vertragsrechts für Firmen, sondern auch des Vertragsrechts für Konsumenten sollte er lesbar sein.

Im Rahmen eines Projekts des Schweizerischen Nationalfonds haben Forschende aller schweizerischen Rechtsfakultäten - ein Teil dieser Forschenden ist heute auf der Tribüne anwesend - unter Begleitung des Bundesamtes für Justiz den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts einmal systematisch analysiert, neu aufgearbeitet und modernisiert. Entstanden ist ein Entwurf unter dem Kürzel "OR 2020". Dieser Entwurf ist nur ein Entwurf, aber er eignet sich sehr gut als Basis für einen revidierten Allgemeinen Teil des Obligationenrechts. Er zeichnet sich aus durch Verständlichkeit und - was früher gerade auch eine Qualität des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts war - durch eine klare Sprache. Darauf wurde auch grosser Wert gelegt.

Inhaltlich soll die Revision - ich würde sagen - haushaltneutral sein. Das heisst, das Verhältnis zwischen Privatautonomie, die unser Vertragsrecht auszeichnet, und den wenigen zwingenden Teilen soll gleich bleiben wie heute. Sollte es da Verschiebungen geben, dann nicht in dieser Revision, sondern in einem anderen Gesetzgebungsprozess. Die Revision soll Widersprüche beseitigen, den Inhalt straffen, Lücken füllen. Heute fehlt im Allgemeinen Teil des OR etwa eine Regelung darüber, wie gescheiterte Verträge zu liquidieren sind. Es fehlen Bestimmungen über die Kündigungen aller Dauerschuldverhältnisse. Dauerschuldverhältnisse prägen unseren Alltag: Der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag, Leasingverträge und ähnliche sind Dauerschuldverhältnisse. Im Allgemeinen Teil fehlen auch Dinge, die es eben 1912 noch nicht gegeben hat und die heute unseren Alltag prägen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Entwurf möchte diese Lücken füllen.

Das Resultat wäre, dass Bürgerinnen und Bürger mit einem moderneren Allgemeinen Teil des OR wieder Zugriff auf ihre Rechte haben. Die Wirtschaft kann sich dann wieder darauf verlassen, dass sie ihre Verträge weiterhin auf das Wesentliche beschränken kann. Das internationale Verhältnis wird zudem neu geordnet, indem das Schweizer Recht wieder - wie heute schon - eine attraktive Wahlrechtsordnung ist und bleibt; ein Recht, das man freiwillig wählt, weil es ein berechenbares Recht ist. Nicht zuletzt wird auch der Schiedsstandort Schweiz, namentlich in Genf und in Zürich, gestärkt.

Ich bitte Sie, in dem Sinne diesem Projekt einen glücklichen Anschub zu geben und das Postulat anzunehmen. Ich danke dem Bundesrat, speziell Frau Bundesrätin Sommaruga, dafür, dass er die Annahme des Postulates empfiehlt.