Markwalder Christa · Nationalrat · 2011-05-31
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-05-31
Wortprotokoll
Die einzige Differenz, die im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs noch verbleibt, betrifft Artikel 8 zur Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen spielen im heutigen Wirtschaftsleben und angesichts der steigenden Anzahl von Innominatkontrakten, die heute übrigens eine Mehrheit der abgeschlossenen Verträge bilden, eine wichtige Rolle. Die standardisierten Vertragsbedingungen erlauben eine Rationalisierung von gleichartigen Vertragsabwicklungen. Dies spart Kosten und Bürokratie auf beiden Seiten, sowohl aufseiten des Unternehmens, das nicht alle Bedingungen bei jedem Vertragsabschluss individuell verhandeln muss, als auch aufseiten des Kunden - das kann sowohl ein Individuum sein als auch ein Unternehmen -, der den zusätzlichen Aufwand und die Kosten mitzutragen hätte. Zudem schaffen AGB Rechtssicherheit, indem die für die jeweilige Vertragsform relevanten Fragen umfassend geregelt werden.
Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession den Entscheid gefällt, am bisherigen Recht festzuhalten. Der Ständerat hat daraufhin einen Kompromissvorschlag ausgearbeitet, der das Schutzbedürfnis von Konsumentinnen und Konsumenten im Vergleich zum Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen höher gewichtet.
In der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen wurde eine Modifizierung der ständerätlichen Fassung von Artikel 8 vorgeschlagen, die jedoch in der Ausmarchung gegenüber dem geltenden Recht unterlag. Gemäss geltendem Artikel 8 UWG handelt unlauter, wer AGB verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei vom dispositiven Recht erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Nach herrschender Rechtsprechung, die bereits zitiert worden ist, werden bei einer Globalübernahme von AGB-Klauseln, welche ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde, diese gegenüber dem geschäftsunerfahrenen Kunden nicht Vertragsinhalt; dies ist die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel. Unklar formulierte Bestimmungen werden nach der sogenannten Unklarheitsregel zulasten desjenigen ausgelegt, der sie verfasst hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstossen, sind ohnehin ungültig.
Da verschiedene Versuche zu einer Neufassung von Artikel 8 in unserer Kommission für Rechtsfragen fehlschlugen, empfiehlt Ihnen die Kommission, am geltenden Recht festzuhalten. Dies ist insbesondere für die Rechtssicherheit bei der Anwendung auf Innominatkontrakte von Bedeutung.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.