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Germann Hannes · Ständerat · 2011-09-19

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-19

Wortprotokoll

Es geht hier um die Änderung der Bestimmung über das Inkrafttreten, die Ihnen die Redaktionskommission vorschlägt; ich spreche auch in deren Namen.

Wie Sie leicht erkennen können, enthält der vorliegende Erlass eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 20. März 2009. Dieses ist bis Ende 2011 befristet. Um keine Lücke entstehen zu lassen, muss der Verlängerungserlass auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden. Da die Referendumsfrist, vorausgesetzt, das vorliegende Gesetz wird in der Herbstsession von den eidgenössischen Räten verabschiedet, weit bis in den Januar 2012 hineinläuft, würde ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 während der Referendumsfrist erfolgen. Ein Inkrafttreten während der Referendumsfrist ist aber nur rückwirkend zulässig, und die Rückwirkung muss im Gesetz explizit vorgesehen sein. Mit der vorliegenden Formulierung in Ziffer II Absatz 2, in welcher festgehalten ist, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt, ist der Bundesrat aber nicht ermächtigt, das Gesetz rückwirkend in Kraft zu setzen. Der Bundesrat könnte das Gesetz somit erst auf ein Datum nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft setzen. Ein solches Datum macht aber bei diesem Verlängerungserlass keinen Sinn, da der Grunderlass bis dahin gar nicht mehr existieren würde.

Daher stelle ich Ihnen den Antrag, in Ziffer II Absatz 2 die Formulierung so aufzunehmen, wie sie Ihnen jetzt vorliegt.