Spoerry Vreni · Ständerat · 1999-12-21
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-21
Wortprotokoll
Ich bin grundsätzlich mit der Antwort des Bundesrates einverstanden, würde aber trotzdem noch gerne etwas dazu sagen.
Es ist mir klar, dass der Bundesrat den Kantonen keine Vorschriften machen kann und auch nicht machen soll, weder in Bezug auf die materielle Ausgestaltung der kantonalen Steuergesetze noch in Bezug auf die administrative Ausgestaltung der Prämienverbilligung. Aber ich bin dankbar, dass der Bundesrat das von mir mit dieser Interpellation thematisierte Problem anerkennt und bereit ist, die Kantone bei Gelegenheit darauf hinzuweisen. [PAGE 1200]
Wenn diese Interpellation bewirkt, dass man in den Kantonen darauf aufmerksam wird, dass sich im Zusammenhang mit der zukünftigen hundertprozentigen Besteuerung der AHV-Renten und der möglichen Verbilligung der Krankenkassenprämien ein Problem ergeben kann, so hat diese Intervention ihr Ziel erreicht.
Im Kanton Zürich ist die Anpassung des Steuergesetzes an das neue Steuerharmonisierungsgesetz bereits erfolgt. Ab dem laufenden Jahr werden die AHV-Renten nicht mehr wie bislang zu 80 Prozent, sondern neu zu 100 Prozent besteuert, so wie es das Steuerharmonisierungsgesetz vorschreibt.
Als wir vor rund einem Jahrzehnt das Steuerharmonisierungsgesetz in den eidgenössischen Räten berieten, gab es im Krankenversicherungsgesetz noch keine Möglichkeit zu einer individuellen Verbilligung der Krankenkassenprämien nach sozialen Kriterien. Deshalb konnten wir dannzumal als Gesetzgeber diesen Zusammenhang auch nicht diskutieren. Heute aber haben wir in den Kantonen individuelle Prämienverbilligungen nach sozialen Kriterien. Dabei ist das steuerbare Einkommen die Grundlage für die Bemessung.
Wenn nun die volle AHV-Besteuerung operativ wird, was in den meisten Kantonen noch bevorsteht, kann dies gleichzeitig auch noch zu einer massiven Reduktion von mehreren hundert Franken bei der Prämienverbilligung führen. Weil das steuerbare Einkommen, welches die Grundlage für die Berechnung ist, höher wird, kann der Anspruch auf die Prämienverbilligung ganz wegfallen oder jedenfalls spürbar kleiner werden, und dies, obwohl die berechtigte Person nicht im Geringsten über mehr Mittel verfügt als vorher. Im Gegenteil: Sie hat aufgrund des gleichen Einkommens auch noch eine höhere Steuerbelastung zu tragen.
Das war und ist nach meiner Überzeugung nicht die Absicht des Gesetzgebers, welcher die hundertprozentige Besteuerung der AHV-Renten beschlossen hat. Um eine zusätzliche Härte für die betroffenen Steuerpflichtigen in bescheidenen Verhältnissen zu vermeiden, scheint es mir deshalb notwendig, dass in den Kantonen eine Korrektur erfolgt, um diese unbeabsichtigte Nebenwirkung der vollen AHV-Besteuerung für die sozial schwächsten Rentnerinnen und Rentner aufzufangen.
Es ist sicher von Vorteil, wenn dieses Problem vor dem Inkrafttreten der geänderten Steuergesetzgebung thematisiert wird und entsprechende Schritte in den Kantonen in die Wege geleitet werden können.
Diese Interpellation soll, wie gesagt, mithelfen, dass dies geschieht und man sich des Problems bewusst wird.
Ich danke dem Bundesrat, wenn er das ihm Mögliche dazu beiträgt.