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Niederberger Paul · Ständerat · 2013-06-06

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-06

Wortprotokoll

Die Motion 11.3043 verlangt Folgendes: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage für ein nationales Vermummungsverbot zu unterbreiten." Ein ähnliches Anliegen hatte die Standesinitiative Aargau 10.333 aus dem Jahr 2010. Jene Standesinitiative verlangte Folgendes: "Die Bundesversammlung wird eingeladen, die rechtlichen Grundlagen zu erarbeiten, damit im öffentlichen Raum das Tragen von Kleidungsstücken, die das Gesicht ganz oder hauptsächlich verhüllen, unter entsprechender Strafandrohung bei Missachtung untersagt wird. Dabei sind die notwendigen Ausnahmen" - gemeint waren gesundheitliche und sicherheitsrelevante Gründe, Winterbekleidung sowie das einheimische Brauchtum - "zu berücksichtigen." Der Ständerat hat am 28. Februar 2011 die Standesinitiative Aargau mit grossem Mehr abgelehnt.

Die Ablehnungsgründe sind damals wie heute die gleichen, nämlich: Ein generelles Vermummungsverbot würde in die verfassungsgemässe Zuständigkeit der Kantone eingreifen. Es wurden deshalb in unserer Kommission staatsrechtliche Bedenken geäussert. Wenn es um die Sicherheit geht, sind die Kantone zuständig. Deshalb stellt sich die Frage: Kann via Bundesgesetz in die Polizeihoheit der Kantone eingegriffen werden? Die Kommission verneint dies ganz klar. Es wäre eben zuerst eine Verfassungsänderung notwendig. Die Kommission stellt weiter fest: In verschiedenen Kantonen bestehen bereits, meist im Rahmen der Polizeigesetze, Vermummungsverbote. Bei einer Grosszahl von Demonstranten ist dies aber, wie die Praxis immer wieder zeigt, leider nicht ständig durchsetzbar.

Im Generellen ist zu sagen: Es stehen bereits heute alle Möglichkeiten zur Verfügung, im öffentlichen Raum die Enthüllung von Gesichtern und somit die Identifikation einer Person erwirken zu können, so zum Beispiel bei Grenz- und anderen Personenkontrollen. Der Staat muss das Tragen von Gesichtsschleiern weder in der Schule noch sonst im Staatsdienst akzeptieren. Die Kantone und Gemeinden dürfen beim Zugang zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen auf der Erkennbarkeit des Gesichts und der Identifikation beharren. Ebenso dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber darauf bestehen, dass ihre Angestellten bei der Arbeit das Gesicht gegenüber der Kundschaft und den Arbeitskolleginnen und -kollegen zeigen.

Gestern wurde in der Sendung "10 vor 10" die ganze Situation im Zusammenhang mit der Demonstration im Kanton Bern, die kürzlich stattgefunden hat, aufgenommen. Ich frage Sie: Was hätte sich an dieser Situation geändert, wenn ein nationales Vermummungsverbot bestanden hätte? Die Situation ist nämlich so: Der Kanton Bern hat seit etlichen Jahren ein solches Verbot. Aber es liegt eben an der Problematik der Durchsetzbarkeit und Umsetzbarkeit dieses Verbots, es liegt an der Taktik und Strategie der Polizei, wie sie mit solchen Chaoten umgeht. Wir hatten ja seinerzeit bei der Behandlung der Standesinitiative des Kantons Aargau auch Umfragen bei den kantonalen Polizeikommandanten gemacht. Diese haben klar aufgezeigt, dass es der Polizei überlassen werden muss, mit welcher Taktik sie vorgehen soll. Es könnte eben durchaus sein, dass die Schäden noch viel grösser als sonst wären, wenn eine falsche Taktik angewendet würde. Gestern hat auch der Vorsteher der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern sinngemäss gesagt, dass man bei der Bestrafung solcher Chaoten mehr Mittel in der Hand haben sollte. Ob das tatsächlich so der Fall ist, kann ich persönlich nicht beurteilen. Wenn dem aber so wäre, dann lösen wir dieses Problem auch mit einem nationalen Vermummungsverbot nicht.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es viele Kantone gibt, die bereits ein Vermummungsverbot haben. Es gibt Kantone, die kein Vermummungsverbot haben; dort ist es eben auch nicht notwendig, weil zum Glück keine solchen Demonstrationen und chaotischen Ausschreitungen stattfinden.

Die Kommission sieht also keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Noch einmal: Die verfassungsgemässe Grundlage für eine Gesetzgebung ist nicht gegeben. Zuerst müsste die Verfassung geändert werden.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen die vorberatende Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion nicht anzunehmen.