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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-06-11

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-11

Wortprotokoll

Von der Minderheit wurde ausgeführt, dass kein Handlungsbedarf bestehe, weil die heutigen Verjährungsfristen ausreichend seien. Ich möchte Ihnen anhand von ein paar Beispielen zeigen, dass dem eben gerade nicht so ist, sondern Handlungsbedarf besteht.

Im Rahmen dieser angeblich tendenziösen Dissertation wurde bei den Strafverfolgungsbehörden, also bei den Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichtern, eine Umfrage betreffend die Zufriedenheit mit den Verjährungsfristen für Wirtschaftsdelikte durchgeführt. Die Umfrage ergab, dass die siebenjährige Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte, zum Beispiel für ungetreue Geschäftsbesorgung oder Geldwäscherei, als nicht rechtsgenügend und deshalb als nicht zweckerfüllend erachtet wurde. Ich verweise auf die Seiten 64 und 73 dieser Dissertation. Dass die Bundesanwaltschaft, die in der Regel ja komplexe Strafverfahren durchführt, die siebenjährige Verjährungsfrist mindestens im Bereich der Geldwäscherei als problematisch erachtet, habe ich bereits ausgeführt.

Als aktuellere Fälle, bei denen die siebenjährige Verjährungsfrist für schwere Vergehen aus unterschiedlichen Gründen eine Rolle spielte, nehme ich die folgenden beiden, aus den Medien bekannten Beispiele: Im Fall der Werkspionage bei der Ems-Chemie ging es um den Straftatbestand "Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses". Das Bundesstrafgericht in Bellinzona erklärte gewisse Anklagepunkte als bereits verjährt. Im Fall "Parmalat" ging es um Geldwäschereidelikte. Das Bundesstrafgericht erachtete zahlreiche Anklagepunkte ebenfalls als bereits verjährt.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist für schwere Vergehen befreit die Strafverfolgungsbehörden wie auch die Gerichte selbstredend nicht vom Beschleunigungsgebot, ganz im Gegenteil. Trotz entsprechender Beschleunigung und möglicherweise auch dann, wenn ausreichende Ressourcen vorhanden sind, ist es aufgrund der Komplexität einzelner Fälle und aufgrund ihres Umfangs oftmals nicht möglich, bei diesen ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken, mit der Folge, dass sie verjähren.

Es ist so, wie es gesagt wurde: Je länger eine strafbare Handlung zurückliegt, desto schwieriger wird die Prüfung mit der Beweislage. Heute sprechen wir von einer Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist von sieben auf zehn Jahre bei schweren Vergehen. Ich erinnere Sie aber daran, dass beispielsweise bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, eine Verjährungsfrist von [PAGE 904] fünfzehn Jahren gilt, und hier kommt ja niemand auf die Idee zu sagen, man müsse diese Fristen infolge möglicher Beweisschwierigkeiten verkürzen.

Namens der Mehrheit Ihrer Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag der Minderheit abzulehnen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang ebenfalls daran, dass der Ständerat einstimmig Ja zu dieser Vorlage gesagt hat.