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preparatory:AB 146136

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-11

Wortprotokoll

Die vorgeschlagene Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes geht zurück auf zwei inhaltlich identische Motionen Jositsch und Janiak aus dem Jahr 2008 mit dem Titel "Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten". Die Motionen verlangten vom Bundesrat eine Gesetzesvorlage, mit der die Verjährungsfristen für Wirtschaftsdelikte im Strafrecht verlängert werden sollten. Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat nahmen diese Motionen an. Den Hintergrund bildete unter anderem einmal mehr das Grounding der Swissair im Jahr 2001 mit den Ihnen bekannten Folgen.

Entsprechend den parlamentarischen Aufträgen arbeitete der Bundesrat in der Folge eine Gesetzesvorlage aus. Weil keine exakte Definition für die Begriffe "Wirtschaftsdelikte" und "Wirtschaftskriminalität" bestand und es auch nicht sinnvoll und kaum möglich wäre, eine solche zu formulieren, verzichtete der Bundesrat auf eine entsprechende Definition. Weil die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach den gleichen Kriterien, d. h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der angedrohten Höchststrafe, bestimmt werden sollen, schlägt der Bundesrat vor, die geltenden Verfolgungsverjährungsfristen für Vergehen von heute sieben auf zehn Jahre zu erhöhen. Damit wird die Kohärenz des Verjährungsrechts gewahrt.

Die Erhöhung der Verjährungsfrist soll allerdings nur für die schwersten Vergehen gelten, d. h. für Vergehen, welche mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht [PAGE 899] sind. Dazu gehören auch verschiedene Wirtschaftsdelikte, beispielsweise die Geldwäscherei. Die Verjährungsfristen für leichtere Vergehen, also für solche mit einer milderen Strafe, z. B. einer Geldstrafe, sollen weiterhin bei sieben Jahren belassen werden. Ebenfalls nicht verlängert werden sollen die Verjährungsfristen für Verbrechen und Übertretungen.

Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen für schwere Vergehen sollen die Strafverfolgungsbehörden gerade auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit für die Strafverfolgung erhalten; dies mit dem Ziel, eine wirkungsvollere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu ermöglichen. Tatsache ist nämlich, dass die Wirtschaftskriminalität auch in der Schweiz sehr verbreitet ist und ein enormes Schadenpotenzial beinhaltet. Gemäss einer Studie der KPMG vom März 2013 waren 47 Prozent der Top 30 der 100 befragten Schweizer Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren Opfer von Wirtschaftsdelikten. Wenn sich die befragten KMU auch deutlich weniger stark von wirtschaftskriminellen Handlungen betroffen zeigten als die Grossunternehmen, so überrascht der grosse Schaden der betroffenen KMU. Es sind das durchschnittlich 300 000 Euro pro Schadenfall.

Wirtschaftsdelikte werden oftmals nicht unmittelbar nach den deliktischen Handlungen, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt, teils erst Jahre später, aufgedeckt. Weil aber die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt der strafbaren Handlung beginnt, bleibt nicht selten zu wenig Zeit bis zu einem erstinstanzlichen Urteil. Die Folge ist, dass die Verjährung eintritt und der Täter straflos bleibt. Zudem sind Wirtschaftsstrafverfahren, und zwar auch solche bei vermeintlich kleineren Fällen, in der Regel sehr zeitintensiv, weil sie komplex und damit verjährungsanfällig sind. Die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist ist daher unbedingt angezeigt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf einen entsprechenden Artikel in der "Handelszeitung" vom 21. Dezember 2012, in welchem der Bundesanwalt eine Verlängerung der entsprechenden Verjährungsfrist verlangte.

Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission geht es nicht an - und ich denke, es ist eines Rechtsstaates unwürdig -, dass z. B. in komplexeren Straffällen, bei denen gleichzeitig alle juristischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, infolge Ablaufs der Verjährungsfrist die Täter straffrei bleiben. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die heutigen Fristen ausreichend sind. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt - der Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen - Eintreten auf die Vorlage.

Namens der Mehrheit ersuche ich Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.