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Amherd Viola · Nationalrat · 2013-06-11

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-11

Wortprotokoll

Wir können heute darüber entscheiden, ob die Verfolgungsverjährungsfrist bei schweren Vergehen von sieben auf zehn Jahre verlängert werden soll. Dadurch sollen vor allem schwere Wirtschaftsdelikte wirksamer bekämpft werden.

Gestützt auf zwei von beiden Räten angenommene Motionen, die eine längere Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte verlangten, arbeitete der Bundesrat die nun zur Diskussion stehende Vorlage aus. Straftaten, insbesondere Wirtschaftsdelikte, sind oft komplex und ziehen entsprechend langwierige Ermittlungen nach sich. In vielen Fällen muss die Strafverfolgung wegen eintretender Verjährung abgebrochen werden. Um diese unbefriedigende Situation zu korrigieren, wurden die vorerwähnten Motionen von beiden Räten angenommen.

Bei der Ausarbeitung des konkreten Gesetzestextes stolperte der Bundesrat sozusagen über den Begriff "Wirtschaftsdelikte". Was ist ein Wirtschaftsdelikt und was nicht? Dies zu definieren, erachtete der Bundesrat als problematisch, wenn nicht sogar unmöglich. So schlägt er vor, die Verjährungsfrist an das objektive Kriterium des Strafmasses zu knüpfen. Dies ist der Klarheit wegen, aber auch deshalb zu begrüssen, weil die Verjährungsfristen für möglichst alle Delikte nach den gleichen Kriterien, das heisst nach der objektiven Schwere der Tat, bestimmt werden sollen. Schwere Vergehen, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, sollen demnach erst nach zehn statt wie bisher nach sieben Jahren verjähren. Dazu gehören unter anderem verschiedene Wirtschaftsdelikte, beispielsweise die Geldwäscherei gemäss Artikel 305bis StGB. Die Verjährungsfrist für [PAGE 901] leichtere Vergehen, für die eine mildere Strafe droht, soll bei sieben Jahren belassen werden.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt diese Gesetzesanpassung im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Gerade Wirtschaftsdelikte werden oft erst Jahre nach der Tathandlung entdeckt. Dazu kommt, dass sie vielfach schwer nachzuweisen sind, dass die Ermittlungen entsprechend umfangreich und schwierig sind; Herr Kollege Jositsch hat Beispiele dafür angeführt. Die Verjährungsfrist beginnt aber ab dem Zeitpunkt der Tathandlung zu laufen, und so bleibt zu wenig Zeit für die Strafverfolgung, inklusive des erstinstanzlichen Urteils. Straflose Täter sind das Resultat.

Dies will unsere Fraktion vermeiden, weshalb wir auf die Vorlage eintreten werden.