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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2013-06-11

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-11

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, bei Artikel 333b - es geht um den letzten Teilsatz - dem Ständerat und damit auch dem Bundesrat zu folgen.

Ich möchte vorweg festhalten, worum es hier nicht geht. Wir haben hier im Rahmen des Insolvenzrechts eine tragfähige Lösung gefunden. Wir haben Hindernisse bei der Übernahme von Unternehmungen beseitigt, und zwar besteht die ausgewogene Lösung im Folgenden: Es besteht für den Erwerber im Insolvenzfall keine Pflicht mehr, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen; das ist die eine Seite, das ist eine Verschlechterung für die Beschäftigten. Wir haben auf der anderen Seite eine Pflicht beschlossen, über Sozialpläne zu verhandeln, allerdings eine meines Erachtens sehr, sehr schwache Lösung, indem diese erst bei Unternehmungen mit über 250 Beschäftigten und wenn mehr als 30 Entlassungen vorgesehen sind zum Tragen kommt. Weniger als ein Prozent der Unternehmungen erreicht überhaupt diese Grössenordnung. Es besteht auch keine Abschlusspflicht, sondern das Schiedsgericht kann einen Schiedsspruch fällen, wenn es nicht zu einer Einigung kommt, und festlegen, wie dieser Sozialplan aussehen soll.

Beim Punkt, der in der Differenzbereinigung noch zur Diskussion steht, geht es um eine ganz andere Frage, nämlich: Wer haftet für ausstehende Löhne? Wir haben heute eine Solidarhaftung des Erwerbers, zusammen mit dem bisherigen Arbeitgeber. In der Praxis läuft es aber ganz anders ab, indem die Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung für die letzten vier Monatslöhne eine Insolvenzentschädigung zahlt. Das hat bei der praktischen Anwendung zu grossen Problemen geführt, nämlich zu Missbräuchen. Das heisst, dass der bisherige Inhaber der Unternehmung die Löhne nicht zahlt; die Insolvenzversicherung übernimmt dann diese Lohnzahlung. Nachher erwirbt der gleiche Unternehmer diesen Betrieb zu einem günstigen Preis aus der Insolvenzmasse und haftet dann nicht für die Löhne. Das ist doch eine unhaltbare Situation!

Um solche Missbräuche zu verhindern - sie kommen in der Tat häufig vor -, hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass ein Riegel vorgeschoben wird, indem wir die Solidarhaftung des bisherigen Unternehmers und des Erwerbers beibehalten. Damit kann nachher auch die Arbeitslosenversicherung auf den Erwerber zurückgreifen. Darum geht es hier in Tat und Wahrheit. Es kann doch nicht sein, dass solche Missbräuche auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Ich weise darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite solidarisch getragen wird.

Deswegen bitte ich Sie, die Formulierung zu übernehmen, wie sie Bundesrat und Ständerat beschlossen haben, nämlich dass der Erwerber und der bisherige Unternehmer gemeinsam für die ausstehenden Löhne haften. Das ermöglicht dann auch, dass die Arbeitslosenversicherung entsprechende Regressforderungen an die Unternehmen stellen kann, und verhindert ganz klar Missbräuche.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.