Schiesser Fritz · Ständerat · 1999-12-21
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-21
Wortprotokoll
Eine Ausführung von Herrn Bundesrat Villiger veranlasst mich doch zu einer Frage. In der Kommission enthielt ich mich der Stimme; das Anliegen der Standesinitiative Aargau hielt ich nämlich für irgendwie gerechtfertigt. Ich sehe jedoch die Probleme, die es bei der Rechtsgleichheit geben könnte. Ich kann eines nicht ganz verstehen: Die Kommissionsmehrheit, aber auch Sie, Herr Bundesrat, haben nun betont, mit der Formulierung der Standesinitiative - die für den Gesetzgeber ja nicht sakrosankt ist - komme es zu einer Disharmonisierung; dies namentlich mit dem Hinweis auf die Kann-Vorschrift und eine damit möglich werdende tiefere Bewertung des Grundeigentums. Schaue ich nun aber die heutige Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz an, so finde ich auch dort eine Kann-Bestimmung mit Berücksichtigung des Ertragswertes. Da sehe ich keinen grundsätzlichen Unterschied.
An dieser Initiative schätze ich Folgendes - deshalb werde ich sie unterstützen -: Ich glaube, sie bringt ein Missbehagen darüber zum Ausdruck, dass heute - und künftig bei einer tieferen Bewertung des Steuerwertes bei selbst genutztem Wohneigentum - letztlich nicht der Gesetzgeber, sondern das Bundesgericht sagt, wie der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei. Dies scheint mir ein falsches Zeichen zu sein. Deshalb, so glaube ich, müssen wir diese Frage wirklich aufnehmen. Letztlich geht es hier um das [PAGE 1186] Steuersubstrat der Kantone. Ich sehe, wie eng der Spielraum der Kantone heute bei Revisionen der kantonalen Steuergesetze ist. Ich glaube, dass auch dies ein Anliegen der Standesinitiative Aargau ist; ich finde das berechtigt. Ich sehe nicht ein, weshalb mit der Formulierung der Standesinitiative eine Gefahr der Disharmonisierung entstehen sollte - die es bei der heutigen Formulierung nicht gibt.