Janiak Claude · Ständerat · 2013-03-14
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-14
Wortprotokoll
Grosse Wirtschaftsstrafverfahren bewegen die Öffentlichkeit in unserem Land. Sie erinnern sich an die Fälle Swissair, UBS und andere. Die Wirtschaftskriminalität ist eine Realität über die Fälle hinaus, die medial für Aufmerksamkeit sorgen, und sie nimmt zu; die Wirtschaftsstraffälle, welche vor Gericht gebracht werden, nehmen zu. Die Gesamtschadensumme sei in den letzten Jahren von 365 auf 520 Millionen Franken gestiegen, wurde der Kommission von Frau Bundesrätin Sommaruga beschieden. Diese Zahlen zeigen das enorme Schadenpotenzial der Wirtschaftskriminalität.
Die Praxis zeigt, dass Fälle von Wirtschaftskriminalität vielfach komplex und die Ermittlungen zeitraubend sind. Selbst kleinere Wirtschaftsstraffälle können Dutzende von Ordnern füllen. Oftmals verstreichen Jahre zwischen den Tathandlungen und deren Entdeckung und Anzeige. Nicht selten können Wirtschaftsdelikte wegen bereits eingetretener Verjährung gar nicht mehr verfolgt werden. Kollege Jositsch und der Sprechende haben deshalb in gleichlautenden Motionen eine Gesetzesvorlage verlangt, mit der für Wirtschaftsdelikte die Verjährungsfristen im Strafrecht verlängert werden.
Der Bundesrat setzt die angenommenen Motionen mit der vorliegenden Botschaft um. Er setzt sich zunächst mit der Frage auseinander, was unter dem Begriff des Wirtschaftsdelikts zu verstehen ist. Eine präzise Definition findet sich weder in der Lehre noch in der Praxis. Mit der Lehre kommt der Bundesrat zum Schluss, dass es kaum möglich und auch nicht sinnvoll ist, eine solche Definition zu formulieren. Er verzichtet deshalb auf eine Verlängerung der Verjährung spezifisch für Wirtschaftsdelikte. Er begründet dies auch mit dem im Strafrecht geltenden Prinzip, wonach die Verjährungsfristen für möglichst alle Straftaten nach den gleichen Kriterien bestimmt werden sollen. Da steht die objektive Schwere der Tat im Vordergrund, welche sich in der gesetzlich angedrohten Höchststrafe widerspiegelt. So verjähren etwa Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren grundsätzlich nach fünfzehn Jahren.
Diesem Prinzip entsprechend sollen die im Strafrecht allgemein geltenden Verjährungsfristen verlängert werden. Es soll aber in Umsetzung der Motionen nur diejenige Frist verlängert werden, die sich gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität als problematisch erwiesen hat. Es handelt sich dabei um die siebenjährige Verjährungsfrist für Vergehen; sie soll auf zehn Jahre erhöht werden, wenn die angedrohte Höchststrafe drei Jahre beträgt.
Der Entwurf des Bundesrates hat Auswirkungen auf zahlreiche Straftaten, also nicht nur auf die sogenannten Wirtschaftsdelikte. Allerdings wird nur für die schweren Vergehen eine längere Verjährungsfrist vorgesehen, eben für solche, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Leichtere Vergehen, etwa solche, die mit einer Geldstrafe bedroht sind, sollen unverändert nach sieben Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist wird somit in den erwähnten Fällen um drei Jahre verlängert. Die Strafverfolgungsbehörden haben somit gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Strafverfolgung.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verjährungsrecht in den Jahren 2001 und 2002 grundsätzlich revidiert worden ist und den Behörden der Strafverfolgung schon heute faktisch mehr Zeit zum Ermitteln bzw. Urteilen zur Verfügung steht. Damit die Verjährung nicht mehr eintritt, braucht es nicht mehr ein rechtskräftiges, sondern nur noch ein erstinstanzliches Urteil.
Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und beantragt Ihnen, das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz entsprechend den Anträgen des Bundesrates zu ändern.
Zum Schluss erlaube ich mir noch eine persönliche Bemerkung: Es ist natürlich erfreulich für einen Parlamentarier, wenn eine vor vier Jahren eingereichte Motion bereits das Ende der Gesetzgebung erlebt.