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Janiak Claude · Ständerat · 2013-03-14

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-14

Wortprotokoll

Ich kann es relativ kurz machen. Am 1. Januar 2011 ist die neue Strafprozessordnung in Kraft getreten. Es ist normal, dass sich die Gesetzgebung im Alltag der Strafverfolgungsbehörden einpendeln und bewähren muss und dass sich allfällige Probleme bei der Anwendung erst allmählich bemerkbar machen. Immerhin hat das Bundesgericht auch schon Gelegenheit gehabt, sich mit einzelnen Fragen auseinanderzusetzen.

Die drei Vorstösse, die ich Ende letzten Jahres eingereicht habe, sind das Ergebnis von Gesprächen mit Praktikern, unter anderem mit einem Bundesrichter. Ich habe bewusst in zwei Fällen "nur" zum Mittel der Interpellation gegriffen und nur in einem Fall Handlungsbedarf oder vermeintlichen Handlungsbedarf ausgemacht.

Die Interpellation 12.4086 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch Straftäter bei der Suche nach modernen Kommunikationsmitteln nicht stehenbleiben. Die Gesetzgebung muss diesem Umstand Rechnung tragen. Spielte etwa die Überwachung von Faxgeräten noch vor wenigen Jahren eine Rolle, verlieren Überwachungsmassnahmen in diesem Bereich zunehmend an Bedeutung. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Büpf-Revision demnächst an das Parlament überwiesen wird, und erkläre mich deshalb als von der Antwort befriedigt.

Die Antwort auf die Interpellation 12.4087 habe ich zur Kenntnis genommen. Der Bundesrat beurteilt die Situation, insbesondere den Aufwand, den ein erneutes Genehmigungsverfahren verursacht, offenbar anders als die Praktiker.

Was schliesslich die Motion 12.4096 betrifft, haben mich die Erwägungen des Bundesrates überzeugt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn eines Verfahrens Randdaten des Opfers erheben können, wenn anzunehmen ist, dass die beschuldigte Person mit ihm Kontakt gehabt hat. Die heutige Regelung und die bundesgerichtliche Praxis erfüllen, so der Bundesrat, das Anliegen der Motion somit bereits weitgehend. Ich kann mich dieser Beurteilung anschliessen und ziehe die Motion zurück.

[VS]