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Föhn Peter · Ständerat · 2013-03-14

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-14

Wortprotokoll

Sie haben die Vorlage 12.070, "Kantonsverfassung Schwyz. Gewährleistung", vor sich. Vielleicht zur Orientierung oder zur Übersicht: Wir haben auf der Fahne den Beschluss des Ständerates vom 27. November 2012, den Beschluss des Nationalrates, den Antrag der Kommission auf Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates und den Antrag der Minderheit auf Seite 2. Wie der Kommissionssprecher schon ausgeführt hat, haben wir die gesamte Kantonsverfassung gewährleistet, während der Nationalrat die Kantonsverfassung bis auf Paragraf 48 Absatz 3 gewährleistet hat. Deshalb geht es jetzt eigentlich einzig und allein um Paragraf 48 Absatz 3.

Man kann es jetzt drehen und wenden, wie man will: Ist es jetzt eine politische Frage, oder ist es eine rechtliche Frage? Ich glaube, dass man beides mit Ja beantworten muss. Das ist sowohl politisch wie rechtlich zu begründen. Ich muss schon sagen: Wir haben eine über hundertjährige Praxis, eine bewährte Praxis; bis jetzt hat das Gericht nie etwas dazu gesagt. Und plötzlich soll sich das ändern? Und ich muss auch noch sagen - ich war in der Verfassungskommission -: Gerade bei den Volksrechten hat man uns x-mal versprochen, es werde hier nichts geändert, es werde ein bisschen moderner formuliert, aber die Praxis werde beibehalten.

Ich komme kurz auf die Gewaltentrennung zu sprechen. Wir sind die gesetzgebende Behörde, auf der anderen Seite ist die Justitia. Und auch hier haben wir uns klar - ganz klar - entschieden und die Verfassungsgerichtsbarkeit abgelehnt.

Und jetzt - worum geht es? Worum geht es in diesem Absatz 3? In Paragraf 48 geht es um die Kantonsratswahlen bei uns im Kanton Schwyz. Jetzt muss ich eine Klammer öffnen: Es wird in absehbarer Zeit nicht nur um den Kanton Schwyz gehen, es wird um mehrere Kantone gehen, die dann auch noch zum Handkuss kommen, wenn wir das so nicht gewährleisten. Ich meine schon, dass man die kantonalen Verfassungen und die kantonale Hoheit hochhalten sollte.

In Paragraf 48 steht in Absatz 1: "Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt." In Absatz 2: "Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat." In Absatz 3, über den jetzt diskutiert wird, heisst es schliesslich: "Der Kantonsrat wird innerhalb der Wahlkreise nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt." Was heisst das? Es ist ganz klar: Wir haben kleine Gemeinden mit nur einem Vertreter - vergleichbar mit den Nationalratswahlen. Die kleinen Kantone haben auch nur einen Vertreter. Auch wenn in der Verfassung steht, es sei eine Proporzwahl, ist es in den kleinen Kantonen genau gleich auch eine Majorzwahl; wir nennen das eine Mischform Proporz/Majorz.

Es wurde heute in der Kommission wieder ausgeführt, es sei aber nicht so geschrieben; wenn es so geschrieben wäre, dann wäre es im Einerwahlkreis Majorz, und in grösseren Wahlkreisen oder Gemeinden wäre es Proporz. So dumm sind meine Schwyzer Bürgerinnen und Bürger nicht! Wir haben das erklärt, und jeder Schwyzer und jede Schwyzerin weiss genau, worüber er oder sie abgestimmt hat. Das war schon immer so, und das wollen wir so beibehalten. Im Kantonsrat wurde die Verfassung mit grossem Mehr so angenommen, ebenso in der Volksabstimmung, mit einer Mehrheit von über 60 Prozent angenommen, und dies klar in Kenntnis dieses Absatzes und mit dem Willen, dass die Wahlen so ausgestaltet sein sollen wie bis anhin. Es ist nachvollziehbar, es ist für jeden Bürger verständlich. Sie wissen ganz genau, wozu sie deutlich und klar Ja gesagt haben.

Deshalb bitte ich Sie dringend, hier zuzustimmen.

Noch zum Rechtlichen: Ich bin kein Staatsrechtler, ich bin kein Jurist. Nun wird gesagt, vom Staatsrechtlichen her könne man das nicht begründen. Es gab im Nationalrat ein wunderbares Votum von Herrn Caroni; meines Wissens ist er Staatsrechtler. Er hat klar und deutlich gesagt, dass die Rechtsprechung in sich widersprüchlich sei - Sie können es nachlesen -, dass das Bundesgericht sagt, es sei zulässig, dass bei Majorzwahlen bis zu 50 Prozent der Stimmen verlorengehen. Aber 20, 30, 40 Prozent dürften dann nicht verlorengehen! Das ist ein Widerspruch in sich. Wenn 10 Prozent als Grenze angesetzt werden, ist das das eine. Aber das Bundesgericht widerspricht sich damit auch in Bezug auf die Nationalratswahlen: Dann müssten wir dort auch eine Änderung vornehmen, wenn wir den Grundsatz durchziehen wollten. Ich nehme an, dass Sie das nicht wollen. Gerade wir im [PAGE 177] Ständerat müssten hier wieder einmal die Hoheit der Kantone hochleben lassen.

Bis dato hat sich das Bundesgericht eigentlich nur zum reinen Proporz geäussert. Dort ist es richtigerweise konsequent. Deshalb steht in der Schwyzer Verfassung: "Der Kantonsrat wird innerhalb der Wahlkreise nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt." Der Proporz soll also dort sein, wo es geht, und nicht überall. Es heisst nicht, dass der reine Proporz gilt. Bei uns weiss jeder Kantonsrat, jede Kantonsrätin, jede Bürgerin und jeder Bürger - Sie können im Kanton Schwyz nachfragen! - ganz genau, wozu sie Ja gesagt haben. Sie wollen dieses Wahlsystem, und wir wollen auch den Kleinstgemeinden - man hackt jetzt auf der Gemeinde Riemenstalden herum, die nur 78 Einwohner zählt - einen Kantonsrat zugestehen. Das will das Schwyzer Volk, da sollten wir von Bern aus nicht opponieren.

Wenn wir diese Verfassung gewährleisten, wird das Bundesgericht unseren Entscheid akzeptieren und nicht umstossen. Wir müssen jetzt einfach die Stärke und den Mut haben, hier Ja zu sagen. Dafür danke ich Ihnen auch im Namen des Kantons Schwyz.