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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2013-03-14

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-14

Wortprotokoll

Ich plädiere, im Gegensatz zu meinem Vorredner, für die volle Gewährleistung der Schwyzer Kantonsverfassung. Warum?

Am 15. Mai 2011 hat das Schwyzer Volk mit einer eindrücklichen Mehrheit von 59,8 Prozent der Stimmen seine dem föderalistischen Grundsatz entsprechende Kantonsverfassung deutlich genehmigt. Auch wenn die Kleinparteien im Kanton Schwyz mit ihrem Begehren, das Wahlsystem zu ändern, unterlegen sind, heisst das beileibe nicht, dass diese Frage nun hier in Bern und nicht eigenständig im Kanton Schwyz gelöst werden soll.

Die Bundesverfassung stipuliert in Artikel 39 die Organisationsautonomie der Kantone und in Artikel 34 die freie Willensbildung. Aus Respekt und in Beachtung dieser Artikel ist das Bundesparlament in meinen Augen daher nicht im Geringsten berechtigt, sich ohne Not über den Entscheid des Schwyzer Souveräns hinwegzusetzen. Ebenso war der Grundsatz der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe bis 1999 ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht.

Parallel zur neuen Bundesverfassung hat bezüglich der Wahlkreisgrösse eine neue Praxis des Bundesgerichtes eingesetzt. Kollege Stefan Engler hat dies ausgeführt, und ich will es nicht wiederholen. Mit dieser neuen Rechtsprechung, die von einem zentral strukturierten Staatswesen mit ähnlich grossen Verwaltungsbezirken ausgeht, steht das Bundesgericht aber in diametralem Gegensatz zur föderalistischen Struktur und zu den historisch gewachsenen Einheiten unseres Landes. Ein Blick in die Rechtsgeschichte unseres Staates zeigt uns, dass diese Thematik, diese Frage bereits vor der Einführung der Proporzwahlen im Jahre 1919 diskutiert und auch beantwortet wurde - beantwortet zugunsten der Kantone, beantwortet, klar und deutlich, zugunsten des Föderalismus. Entsprechend hat sich das Bundesgericht dann bei Fragen zur Gewährleistung von Kantonsverfassungen und der darin formulierten Wahlsysteme wohlweislich immer und immer wieder Zurückhaltung auferlegt. Dies war und ist respektive wäre auch weiterhin zu begrüssen.

Wenn wir die Argumentation des Bundesgerichtes bei der vorliegenden Thematik konsequent zu Ende verfolgen, so könnte dies dazu führen - was es mit Blick auf den Föderalismus unter allen Umständen zu verhindern gilt -, dass wir in unserem Land irgendwann einmal eine vom Bundesgericht bestimmte Anzahl ähnlich grosser Wahlkreise hätten. Genau das wollen wir nicht. Wehret den Anfängen!

Aus all diesen Überlegungen bitte ich Sie, beim Bundesbeschluss 2 der Minderheit der Kommission zu folgen und der Gewährleistung der Kantonsverfassung Schwyz ohne Ausnahme von Paragraf 48 Absatz 3 zuzustimmen.