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Müller Walter · Nationalrat · 2012-09-10

Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-10

Wortprotokoll

Das Fürstentum Liechtenstein ist die Nachbarregion der Region Werdenberg im St. Galler Rheintal. Die beiden Regionen sind wirtschaftlich wie kulturell eng miteinander verbunden. Seit 1924 bilden Liechtenstein und die Schweiz ein gemeinsames Zollgebiet. Das gemeinsame Zollgebiet hat zur Folge, dass in Liechtenstein in verschiedenen Bereichen schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind. Dies gilt auch für das Waffenrecht. Auf der Basis des Zollvertrags stellten in den vergangenen Jahrzehnten jeweils die zuständigen schweizerischen Behörden die erforderlichen Bewilligungen aus. Der Verkehr innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets wurde dementsprechend als Inlandverkehr betrachtet und erfolgte ohne Bewilligungen. Als Schengen-assoziierte Staaten müssen nun aber die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein den Schengen-Besitzstand sowie dessen Weiterentwicklungen anwenden, namentlich die EU-Waffenrichtlinie, welche unter anderem Voraussetzungen und Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen in der EU regelt. [PAGE 1273]

Sowohl Liechtenstein wie die Schweiz hatten das Ziel, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter Berücksichtigung der EU-Waffenrichtlinie weiterhin so pragmatisch wie möglich zu regeln. Der heute zur parlamentarischen Genehmigung vorliegende Vertrag regelt den vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Er legt Kompetenzen und Meldepflichten der zuständigen Behörden beider Staaten bei der Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Munition aus einem Vertragsstaat in andere Schengen-Staaten beziehungsweise bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein fest. Das betrifft die definitive sowie die vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr.

Sowohl die Schweiz wie auch Liechtenstein stellen selber Begleitscheine sowie auch europäische Feuerwaffenpässe aus und informieren andere Schengen-Staaten über dorthin verbrachte Feuerwaffen. Bei der Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein wird die bisherige Regelung aufgrund des Zollvertrags beibehalten. Die Verbringung von Feuerwaffen nach Liechtenstein erfolgt mit Begleitschein und Feuerwaffenpass. Die erforderliche Bewilligung wird wie bis anhin von der Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei ausgestellt. Neu ist die Bewilligung in Absprache mit der liechtensteinischen Landespolizei zu erteilen. Mitteilungen anderer Schengen-Staaten über endgültige Verbringungen nach Liechtenstein nimmt die Landespolizei entgegen, und sie übermittelt eine Kopie an die Zentralstelle Waffen in Bern. Damit haben die Schweizer Behörden jederzeit Kenntnis über die Verbringung sämtlicher Feuerwaffen ins gemeinsame Zollgebiet.

Die Sicherheitspolitische Kommission wurde bereits am 15. November 2011 gemäss Artikel 152 ParlG zum vorliegenden Vertrag zwecks vorläufiger Anwendung konsultiert. Vor dem Hintergrund der althergebrachten Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz und insbesondere zwischen den Grenzregionen hat die Kommission der vorläufigen Anwendung klar zugestimmt. Der Vertrag wird gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für Liechtenstein vom 19. Dezember 2011 vorläufig angewendet. Die Kommission befürwortete es, dass der grenzüberschreitende Verkehr mit Feuerwaffen zwischen den beiden Ländern auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum Schengener Abkommen möglichst unbürokratisch geregelt werden soll.

Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz muss der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung zur definitiven Genehmigung unterbreiten. Diesen Vorgaben ist der Bundesrat am 1. Juni 2012 nachgekommen.

Am 25. Juni 2012 konnte nun die Sicherheitspolitische Kommission Ihres Rates die vorliegende Botschaft über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen eingehend beraten. Es wurde insbesondere mit Genugtuung festgestellt, dass der engen Verflechtung Liechtensteins und der benachbarten Regionen mit einer pragmatischen Umsetzung der Schengen-Richtlinien Rechnung getragen wurde. Die Verhinderung einer Erschwerung und Formalisierung ist insbesondere auch für die liechtensteinischen Schützen- und Jagdsportvereine wichtig, da sie sich mangels Möglichkeiten im eigenen Land an den Schiessstätten in der Schweiz beteiligt haben und diese rege nutzen. Gleichzeitig erfüllt der Vertrag die internationalen Verpflichtungen unseres Landes. Zu erwähnen bleibt noch, dass in der Schweiz und in Liechtenstein die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zur Anwendung kommen und so Bewilligungsvorbehalte keinen Sinn machen.

Die Sicherheitspolitische Kommission empfiehlt den zur Genehmigung vorliegenden Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz einstimmig zur Annahme.