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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-10

Wortprotokoll

Die Minderheit Ihrer Kommission will, dass die präventive verdeckte Fahndung in der Strafprozessordnung geregelt wird. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Regelung, wie sie die Minderheit beantragt, steht im Widerspruch zur verfassungsmässigen Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen. Die präventiven Massnahmen sind Massnahmen des Polizeirechtes, und für dessen Erlass sind weitestgehend die Kantone zuständig. Das ist nicht nur ein formaler, sondern ein verfassungsrechtlicher Aspekt.

Dann passt die von der Minderheit verlangte Regelung auch nicht ins System, das der Strafprozessordnung zugrunde liegt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Strafbehörden, präventive Massnahmen anzuordnen. Sie hören das schon in den Begriffen: Das Wort "präventiv" macht klar, dass keine Straftat vorliegt, deshalb ist die Strafprozessordnung nicht der richtige Ort, um solche präventiven Massnahmen zu regeln.

Frau Nationalrätin Schmid-Federer hat darauf hingewiesen, dass das frühere Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung verdeckte Ermittlungen zuliess, und zwar auch dann, wenn anzunehmen war, dass eine Straftat voraussichtlich begangen würde. Das stimmt. Man muss allerdings wissen, dass diese Bestimmung erst in der parlamentarischen Beratung in dieses Bundesgesetz aufgenommen wurde, also in einer sehr späten Phase, und dass man damals der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wohl wenig Beachtung schenkte. Dazu kommt, dass die systematische Problematik damals weniger auffiel, weil sich das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung nur mit dieser Massnahme befasste, nicht aber mit den ganzen prozessualen Abläufen. In der Zwischenzeit, das wissen Sie, haben wir die Strafprozessordnung verabschiedet. Sie ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und seither ist klar, dass die präventive verdeckte Fahndung nicht in die Strafprozessordnung gehört. Das sehen übrigens auch die Kantone so.

Ich weise Sie nochmals darauf hin, dass die Kantone daran sind, solche Regelungen in ihr Polizeirecht aufzunehmen. Einige Kantone haben das bereits getan. Ich bin auch der Meinung: Es gibt keinen Grund, dass die Kantone eine Frage, für die sie zuständig sind, eine Frage des Polizeirechtes, nicht selber regeln können und selber regeln sollen.

Zum Vorschlag von Herrn Nationalrat Schwander, der gesagt hat, man soll das jetzt einmal so verabschieden, die ständerätliche Kommission oder der Ständerat könne sich dann noch darum kümmern, die Tatbestände aufzulisten: Eine solche Liste gehört, das muss ich Ihnen sagen, gerade nicht in die Strafprozessordnung. Wir sprechen hier von Artikel 286 der Strafprozessordnung. Diesen Artikel wollen Sie ja gar nicht ändern. Er zählt ja schon abschliessend die Tatbestände auf, bei denen eine verdeckte Ermittlung zulässig ist. Aber für die verdeckte Fahndung wollen wir bewusst keinen solchen Deliktskatalog vorsehen, weil diese Massnahme sich ja auf einfache Täuschungen beschränkt, die auch auf kurze Dauer angelegt sind. Damit greift man auch weniger tief in die Grundrechte ein, und deshalb wollen wir da eben keinen Deliktskatalog. Was die verdeckte Ermittlung anbelangt, gibt es den Deliktskatalog bereits, den müssen Sie nicht mehr erstellen.

Ich bitte Sie hier wirklich, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und damit klarzustellen, welches die Kompetenzen des Bundes sind; diese haben Sie mit der parlamentarischen Initiative Jositsch jetzt ja geregelt. Die Kantone bleiben hier in der Pflicht, ihre Aufgaben zu erfüllen.