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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-10

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-10

Wortprotokoll

Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich das Prinzip der doppelten Instanz mit voller Kognition vor. Jeder Kanton, auch der kleinste, ist verpflichtet, dieses Prinzip zu gewährleisten. Das Bundesgericht als dritte Instanz nimmt dagegen nur eine sogenannte Rechtsprüfung vor, der Sachverhalt wird nicht mehr überprüft. Die dritte Instanz, also das Bundesgericht, ist eine Instanz ohne volle Kognition. Der Grund, warum man diese doppelte Überprüfung vorgenommen hat, ist ein rechtsstaatliches Prinzip, nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass ein Strafurteil mindestens einmal von einer zweiten, unabhängigen Instanz in der vollen Breite der Thematik überprüft werden soll. Das ist deshalb wichtig, weil das Strafrecht das letzte und härteste Mittel ist, das der Staat gegenüber dem Bürger und der Bürgerin einsetzen kann. Deshalb soll gewährleistet sein, dass eine erste Instanz, die vielleicht fehlerhaft entscheidet, durch eine zweite Instanz überprüft werden kann.

Dieses Prinzip gilt im Strafrecht - mit der neuen Strafprozessordnung - fast überall. Es gibt eine Ausnahme, und diese betrifft ausgerechnet das Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht ist ein erstinstanzliches Gericht, das auf Bundesebene entscheidet, das in denjenigen Fällen entscheidet, für die der Bund zuständig ist. Das Bundesstrafgericht ist entsprechend - aufgrund seiner Kompetenz im Bundesbereich - teilweise für sehr schwerwiegende, für sehr komplexe Fälle zuständig; denken Sie an die Fälle Holenweger oder Tinner. Das sind beides sehr komplexe und auch umstrittene Fälle, die in erster Instanz vom Bundesstrafgericht entschieden worden sind, ohne dass eine volle Überprüfung stattfinden konnte.

Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht stossend. Dagegen gibt es auch keine Einwände. Es sind sich eigentlich alle einig, auch der Bundesrat, dass es dem Grundsatz der doppelten Überprüfung entsprechen würde, wenn wir nicht nur für alle Kantone eine zweite Instanz mit voller Kognition hätten, sondern auch auf Bundesebene. Dieses Thema haben wir schon im Zusammenhang mit der Schaffung der Strafprozessordnung und bei der Schaffung des Strafbehördenorganisationsgesetzes diskutiert. Trotzdem hat das Parlament es unterlassen, diesen Missstand zu beheben. Als Gründe wurden vor allem Effizienz- und Kapazitätsprobleme genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Berufungsinstanz auf Bundesebene ein Mehraufwand sei, zum Beispiel für das Bundesgericht, wenn man sie beim Bundesgericht anhängen würde. Wenn man ein separates Gericht schaffen würde, dann wäre das auch eine Kostenfrage. Man hat deshalb aus Effizienzgründen darauf verzichtet, eine solche zweite Instanz zu schaffen, wo auch immer sie anzusiedeln wäre.

Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist nun aber der Ansicht, dass in Abwägung der Argumente der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Vorrang geniessen muss und daher durchzusetzen ist. Effizienzüberlegungen können da nur sekundär sein. Ich möchte daran erinnern, dass das Bundesstrafgericht teilweise über mehrjährige Freiheitsstrafen zu entscheiden hat. Es ist für Bürger, die vor dem Bundesstrafgericht stehen, unzumutbar, dass sie im Unterschied zu einer Beurteilung vor einem kantonalen Gericht keine Überprüfung durch eine zweite Instanz mit voller Kognition verlangen können.

Der Bundesrat führt weiter ins Feld, dass die Motion Janiak 10.3138 vorliegt, die das Problem auf andere Art beheben will, nämlich indem die Kognition, die Überprüfungsmöglichkeit des Bundesgerichtes auf Sachverhaltsprüfungen erweitert wird. Das ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Das Problem wird damit aber nur teilweise behoben. Erstens besteht auch bei Annahme der Motion Janiak ein Mehraufwand für das Bundesgericht, zweitens wird der Rechtsansprecher auch so einer zweiten Instanz beraubt, und drittens könnte in diesem Fall in zweiter Instanz kein neues Beweismittel mehr eingebracht werden, was ebenfalls ein Nachteil wäre.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist daher der Ansicht, dass das Problem gesamthaft gelöst werden muss, gesamthaft überdacht werden muss, und hat entsprechend die vorliegende Motion ausgearbeitet, ohne bereits einen konkreten Lösungsweg vorzuschlagen. Die Kommission hat sich noch nicht dazu geäussert, wie man diese zweite Instanz ausgestalten soll, ob sie einem bestehenden Gericht, namentlich dem Bundesgericht, angegliedert werden oder eine separate Instanz sein soll; das hat die Kommission noch nicht entschieden. Die Kommission möchte aber und hält daran fest, dass der Grundsatz der Überprüfung durch eine zweite Instanz mit voller Kognition in jedem Falle gewährleistet sein muss.

Sie ersucht Sie daher mit 12 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.