preparatory:AB 146472
Hassler Hansjörg · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2012-09-19
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und auf Artikel 70 Absatz 1 eingehen, weil der Bundesrat dort die Kommissionslösung bekämpft und bei seiner ursprünglichen Formulierung bleiben möchte. Der Bundesrat hat ja vorgeschlagen, den bisher verwendeten Begriff "gilt ... ab" bzw. "Abgeltung" durch "fördert" bzw. "Förderung" zu ersetzen. In der Bundesverfassung steht, dass der Bund "das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen" ergänzt. Es handelt sich nach Auffassung der Kommission nicht um eine Förderung, sondern um eine Abgeltung der Leistungen der Landwirtschaft. Die Leistungen müssen erbracht werden, damit sie auch abgegolten werden können, und ohne Leistung gibt es keine Abgeltung. Wenn man hier von "fördert" spricht, hat dies keinen Bezug mehr zum Einkommen der Bauern, obwohl das in der Verfassung so verlangt wird. Deshalb ist es nach wie vor die Meinung der Kommission, dass wir hier bezüglich der Leistungen der Landwirtschaft den Begriff "gilt ... ab" und nicht "fördert" einfügen sollten, weil diese Leistungen einen Bestandteil des landwirtschaftlichen Einkommens ausmachen.
Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bter: Mit den Ergänzungen, welche die Kommissionsmehrheit vorgenommen hat, möchte sie auch die Förderung einer möglichst klimafreundlichen Produktion in den Bereich der Massnahmen des Bundesrates aufnehmen. Es ist richtig, in Artikel 2 den entsprechenden Grundsatz zu stipulieren und dann weiter hinten die Umsetzung zu konkretisieren. Die Problematik ist in der Botschaft erwähnt, und es wird anerkannt, dass ein Manko in diesem Bereich besteht. Die Mehrheit der Kommission unterstützt deshalb diese Ergänzung. Die Minderheit Germanier erachtet diese Ergänzung als nicht notwendig, da sie schon durch den offen formulierten Zweckartikel abgedeckt sei.
Zu Artikel 2 Absatz 4 zur Ernährungssouveränität: Hier ist zuerst festzuhalten, dass Herr Germanier zu Unrecht in der Minderheit I (Schelbert) aufgeführt ist - er hat diesen Minderheitsantrag nicht unterzeichnet. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung steht im Einklang mit der Zielsetzung von Artikel 104 der Bundesverfassung. Sie hilft, den Begriff der Ernährungssouveränität zu klären. Im Fokus stehen die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Formulierung gibt dem Begriff auch eine sektorübergreifende Bedeutung. Die Ernährungssouveränität bezieht sich nicht nur auf die landwirtschaftliche Produktion, sondern auf alle Stufen der Ernährungswirtschaft.
Die Minderheit I (Schelbert) möchte den Begriff "Ernährungssouveränität" ohne Klärung im Gesetz festschreiben. Aus Sicht der Mehrheit besteht damit die Gefahr von unterschiedlichen Interpretationen mit entsprechenden politischen Forderungen. Die Minderheit II (Bertschy) möchte auf die Aufnahme des Begriffs ganz verzichten.
Im Namen der Mehrheit bitte ich Sie, unserem Antrag, also der Fassung des bundesrätlichen Entwurfes, zuzustimmen. Die Abstimmungsresultate waren die folgenden: Der Antrag der jetzigen Minderheit I (Schelbert) wurde in der Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der Antrag der jetzigen Minderheit II (Bertschy) wurde mit 11 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt; hier war also die Entscheidung sehr knapp.
Ich komme zu Artikel 2 Absatz 5 und zum Thema der Beschränkung der Landwirtschaft auf das Kerngeschäft. Die Wettbewerbsneutralität war bisher als Grundsatz bereits in Artikel 87 festgehalten. Mit dem vom Bundesrat neu vorgeschlagenen Artikel 89a wird dieser Aspekt verstärkt und auch präzisiert. Der Grundsatz, dass Landwirtschaft und Gewerbe den Wettbewerb mit fairen Mitteln austragen und gleich lange Spiesse haben müssen, ist unbestritten. Bei Artikel 89a gemäss Entwurf des Bundesrates ist klar definiert, welcher Rahmen für die Wettbewerbsneutralität einzuhalten ist. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass Unterstützungsmassnahmen aber auf das Kerngeschäft der Landwirtschaft zu beschränken seien. Dabei ist nicht definiert, was unter "Kerngeschäft" genau zu verstehen ist, was bei einer Annahme des Minderheitsantrages unweigerlich weiteren Regelungsbedarf nach sich ziehen würde.
Deshalb beantragt die Mehrheit, hier der Fassung gemäss dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Zum Antrag der Minderheit Walter zu Artikel 3: Dieser Antrag möchte die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten auch unter den Begriff der Landwirtschaft stellen. Das ist ein Minderheitsantrag geblieben. Die Kommission hat sich hier stärker dafür ausgesprochen, sich bei den Unterstützungen für die Landwirtschaft auf das Kerngeschäft zu beschränken. Die Kommissionsminderheit möchte hier eben landwirtschaftsnahe Tätigkeiten wie das Anbieten von Agrotourismus oder Schlafen im Stroh - diese Beispiele wurden bereits genannt - unter den Begriff der Landwirtschaft aufnehmen.
Dann noch zu Artikel 5, wo es um das Einkommen bzw. um die Nachhaltigkeit geht: Hier wurde der Antrag der Minderheit II (Bertschy) zurückgezogen; es steht nun ein Einzelantrag Grossen Jürg zu den Artikeln 5 und 5a zur Diskussion. Die Kommissionsmehrheit ist hier klar der Auffassung, dass man dem Bundesrat folgen und am bisherigen Recht festhalten soll. Das ist die richtige Lösung, die richtige Formulierung, um den Einkommensvergleich in der Landwirtschaft machen und die nötigen Massnahmen allenfalls daraus ableiten zu können.
[PAGE 1519]