Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2001-09-26
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-26
Wortprotokoll
Der Möglichkeit des Abzuges aller effektiven Unterhaltskosten kommt ausserordentlich grosse Bedeutung zu, indem sie erstens die gesamtwirtschaftlich und beschäftigungspolitisch erwünschten Impulse auslöst, zweitens dazu beiträgt, dass die erforderlichen Investitionen in Unterhalt und Erneuerung zur Erhaltung der Gebäudesubstanz nicht beeinträchtigt werden, und drittens auch verhindert, dass der Schwarzarbeit Vorschub geleistet wird.
Im Rahmen des bestehenden Systems war der Unterhaltsabzug ja nicht bestritten. Bei einem Systemwechsel wird steuerdogmatisch teilweise die Ansicht vertreten, der Unterhaltsabzug - jedenfalls der volle - müsse entfallen, da der Unterhalt bei einem Wegfallen des Eigenmietwertes keine Gewinnungskosten mehr darstelle. Das ist zwar allein schon aus einer übergeordneten, die allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Auswirkungen berücksichtigenden Sicht unrichtig, weil die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unterhaltskosten für alle Eigentümer von grosser Bedeutung sind und weil sich die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten volkswirtschaftlich positiv auswirken und damit letztlich wieder zu mehr Steuereinnahmen führen. Auch der Bundesrat hat ja Unterhaltsabzüge zulassen wollen, allerdings nur in einem sehr geringen Umfang und nach einem sehr komplizierten und recht willkürlichen System.
Die WAK ging mehrheitlich - das wurde auch im Vernehmlassungsverfahren bestätigt - davon aus, dass Unterhaltsabzüge grundsätzlich beibehalten werden sollten. Eine Mehrheit will den Abzug für alles zulassen, was 4000 Franken übersteigt. Wenn wir davon ausgehen, dass die durchschnittlichen Unterhaltskosten, die heute abgezogen werden, nur etwa 4000 Franken betragen, bestrafen wir mit dieser Regelung genau die "kleinen Hauseigentümer", also jene, die durchschnittliche Unterhaltskosten zum Abzug bringen können. Bei all jenen, die sehr grosse Unterhaltsaufwendungen geltend machen können, also 20 000 Franken oder mehr, spielen diese 4000 Franken keine Rolle. Bestraft würden also vor allem die "kleinen Hauseigentümer".
Beim Antrag der Minderheit II mit 1000 Franken "Bagatellselbstbehalt", wie man sagen könnte - alles, was darüber liegt, wäre zum Abzug zugelassen -, kann man davon ausgehen, dass wirklich auch in den Gebäudeunterhalt investiert wird und nicht die "kleinen Hauseigentümer" bestraft werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit II zuzustimmen.