Dettling Toni · Ständerat · 1999-12-21
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-21
Wortprotokoll
Nachdem ich mich im abgelaufenen Jahr als Präsident des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes mit der Besteuerung des Haus-und Grundeigentums weiss Gott sehr eingehend befasst habe, erlaube ich mir hier ein kurzes Votum zu den drei Parlamentarischen Initiativen Bisig, Maissen und Büttiker sowie zur Standesinitiative Aargau.
Ich möchte mich nicht im Detail zu den relativ unbestrittenen Anträgen unserer WAK betreffend die drei parlamentarischen Initiativen äussern. Der so genannte Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung nimmt sich auf dem Papier relativ einfach und einsichtig aus. Doch auch hier gilt, dass der Teufel im Detail steckt. Ich weise etwa darauf hin, dass es im Zuge des Systemwechsels gilt, die Fragen einer gerechten und gleichmässigen Besteuerung von Selbstfinanzierern einerseits und Fremdfinanzierern andererseits wie auch das Problem einer gerechten und gleichmässigen Besteuerung von Selbstnutzern von Wohneigentum einerseits und Wertschriftensparern andererseits zu lösen.
Ebenso möchte ich darauf hinweisen, dass das selbst genutzte Wohneigentum in der Praxis in den vielfältigsten Formen vorkommt, beispielsweise als Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus oder als Wohnung im eigenen Gewerbebetrieb. Daraus resultieren vielfältige Abgrenzungsprobleme. Aber auch die Streichung des Schuldzinsabzuges ist vor allem für Neuerwerber problematisch, weil sie in der Regel einen Minussaldo haben, auf den sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch fortan berufen dürfen. Auch hier sind erneut heikle Abgrenzungsprobleme zu lösen.
Besonders schwierig ist die Regelung des Unterhaltsabzuges, welcher bekanntlich als Folge der Nichtaufrechnung des Eigenmietwertes zur Disposition gestellt werden soll. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur die volkswirtschaftlichen Implikationen, welche eine Streichung des Unterhaltsabzuges oder eine massive Dezimierung desselben zur Folge haben wird. Die Unterhaltsaufwendungen fallen bekanntlich in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beachtlich ins Gewicht, und eine Streichung oder eine massive Senkung steuerlicher Anreize dafür haben wesentliche gesamtwirtschaftliche Auswirkungen, vor allem im Bauhaupt-, aber auch im Baunebengewerbe.
Sie sehen also: Es sind noch einige Knacknüsse zu lösen, soll der viel gepriesene Systemwechsel eine vernünftige und steuerlich gerechte Lösung für alle bringen.
Wir, aus der Sicht der betroffenen Eigentümer, sind etwas skeptisch - wie Sie aus meiner vornehmen Zurückhaltung schliessen können -, ob all diese auseinander strebenden Interessen und wirtschaftlichen Implikationen unter einen Hut gebracht werden können. Indessen bieten wir selbstverständlich Hand, das geltende System, welches übrigens in allen Kantonen in der einen oder anderen Form praktiziert wird, zu hinterfragen und einen Systemwechsel in Betracht zu ziehen. Dies allerdings unter zwei Voraussetzungen:
1. Die Selbstnutzer von Wohneigentum dürfen gesamthaft mit dem neuen System nicht schlechter, sondern müssen gemäss Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung besser gestellt werden.
2. Dies gilt natürlich auch für die einzelnen Gruppen von Selbstnutzern. Ich denke da etwa an die Neuerwerber, welche in aller Regel besonders durch die nicht mehr abziehbaren Schuldzinsen belastet sind.
Erlauben Sie mir noch ein kurzes Wort zur Standesinitiative Aargau, welche zwar sehr offen formuliert ist, sich in der Tat aber hauptsächlich mit der Vermögensbesteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums befasst. Im Gegensatz zum Eigenmietwert, welcher bekanntlich im steuerbaren Einkommen aufgerechnet wird, geht es hier um die Höhe des Steuerwertes im steuerbaren Vermögen, welches bekanntlich bei natürlichen Personen nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund besteuert wird. Zwar fällt die Vermögensbesteuerung gegenüber der Einkommensbesteuerung bedeutend weniger ins Gewicht, dennoch ist es im Rahmen des Verfassungsauftrages der Wohneigentumsförderung wichtig und notwendig, fiskalisch auch beim Vermögen Zurückhaltung zu üben. Das Bundesgericht hat aber in Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes strikte die Besteuerung des Verkehrswertes verlangt. Insbesondere hat das Gericht hinsichtlich der Gewichtung des Ertragswertes dem Gesetzgeber wie auch dem Anwender nurmehr einen sehr bescheidenen Ermessensspielraum zugestanden. Diese Betrachtungsweise ist allerdings sehr theoretisch, weil nach heutiger Auffassung die Ertragskomponente bei der Bewertung von Immobilien, ja selbst bei selbstgenutztem Wohneigentum, etwa in der Belehnungspraxis der Banken, die entscheidende Rolle spielt.
Es ist daher zweifellos richtig, wenn der Gesetzgeber - und nicht das Bundesgericht - darüber befindet, in welchem Ausmass der Ertragswert künftig zu gewichten sei. Kommt hinzu, dass bei der Besteuerung des Grundeigentums der Eigenmietwert beim Einkommen und der Steuerwert beim Vermögen - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsförderung - eine Einheit bilden. Bei einem Systemwechsel sind daher sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögensbesteuerung zu hinterfragen.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, auch der Standesinitiative Aargau Folge zu geben. Sie vergeben sich damit nichts, denn die konkrete Ausgestaltung wird später wieder hier im Rat zur Diskussion gestellt werden. Mit Ihrer Zustimmung zur Standesinitiative Aargau ermöglichen Sie aber, dass das Problem der Besteuerung des Grundeigentums umfassend und gründlich an die Hand genommen wird. Mit anderen Worten: Bei dieser politisch sensiblen Frage sollten Sie sich keine Möglichkeit verbauen, ausgewogene Lösungen zu erarbeiten.
Zusammenfassend ersuche ich Sie, den drei Parlamentarischen Initiativen wie auch der Standesinitiative Aargau Folge zu geben.