Graber Konrad · Ständerat · 2012-12-06
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-06
Wortprotokoll
Die Wettbewerbsneutralität war bisher als Grundsatz bereits in Artikel 87 festgehalten. Mit dem vom Bundesrat neuvorgeschlagenen Artikel 89a, den wir dann später behandeln, wird dieser Aspekt verstärkt und präzisiert. Der Grundsatz, dass Landwirtschaft und Gewerbe den Wettbewerb mit fairen Mitteln austragen und gleich lange Spiesse haben müssen, ist unbestritten; das war auch in der Kommission unbestritten. Bei Artikel 89a gemäss Entwurf des Bundesrates ist klar definiert, welcher Rahmen für die Wettbewerbsneutralität einzuhalten ist.
Der Nationalrat fügte Absatz 5 ein und will die Unterstützungsmassnahmen auf das Kerngeschäft der Landwirtschaft beschränken. Die Formulierung des Nationalrates weist aus Sicht der Kommission zwei problematische Begriffe auf, einerseits den Ausdruck "das Kerngeschäft der Landwirtschaft", bei dem sich die Frage stellt, was das ist, andererseits das Thema "Nebenerwerbstätigkeiten". Eine strenge Auslegung der Formulierung gemäss Nationalrat könnte bewirken, dass beispielsweise Bereiche wie der Agrotourismus nicht mehr unterstützt werden könnten; das wollte die Kommission nicht.
Die Kommission hat deshalb einen Kompromissantrag beschlossen, der Wettbewerbsverzerrungen vom Grundsatz her ausschliesst und bezüglich Verfahren auf den dann später zu behandelnden Artikel 89a verweist.