preparatory:AB 147088
Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2010-12-16
Wortprotokoll
Es ist unbestritten, dass wir die Koordination zwischen den einzelnen Leistungserbringern weiter verbessern können und müssen, und in diesem Artikel geht es um die Koordination. Es geht um die Koordination von medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und [PAGE 2110] Unfallversicherer. Das ist im Sinne aller Beteiligten, auch der Versicherten; unnötige Doppelabklärungen bei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten oder unnötige Doppelbehandlungen seien als Beispiel erwähnt. Sie verursachen nicht nur mehr Kosten, sondern können in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Operationen, auch eine erhöhte Gefährdung der Versicherten nach sich ziehen.
Mit der gewählten Formulierung "Koordination der medizinischen Massnahmen" eröffnet sich für mich aber ein Ermessensspielraum, wie diese Formulierung in Zukunft ausgelegt werden kann; wir hatten darüber in der Kommission eine reichlich verwirrliche Diskussion. Die jetzige Formulierung wurde in der Kommission mit einem Beispiel unterlegt. Es könne sein, dass die Krankenkasse nie Rechnungen für psychiatrische Abklärungen und Behandlungen bezahlt habe. Jetzt veranlasse die IV eine psychiatrische Abklärung, obwohl die Krankenkasse ihre Rechnungen dahingehend interpretiert habe, dass bei diesem Patienten ein körperliches und nicht ein psychisches Leiden vorliege. Durch die Koordination der medizinischen Massnahmen durch die Versicherer könne so aufgrund der Vorinformation eines Versicherers eine überflüssige medizinische Massnahme, beispielsweise eben eine psychiatrische Abklärung, verhindert werden.
Die Entscheidung, ob und welche medizinischen Massnahmen notwendig sind, muss zwingend durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte entschieden werden. Die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen kann auch nicht aus Diagnosen abgeleitet werden, die den Versicherern vorliegen. Das ist klar eine ärztliche Aufgabe und nicht die Aufgabe des Versicherers.
Es wäre unhaltbar, wenn in Zukunft ein Versicherer unter wirtschaftlichem Druck entscheiden könnte, dass gewisse medizinische Massnahmen unnötig und somit nicht vergütbar seien. Die Koordination und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern ist eine unbestrittene Aufgabe, die aber nicht gesetzlich verankert werden muss. Sie kann allenfalls an verschiedenen Stellen in die Verordnung einfliessen. Falls mit der vorliegenden Formulierung die Koordination zwischen Leistungserbringern gemeint ist, ist sie missverständlich.
Aus diesen Gründen bittet die grüne Fraktion Sie, auf die Aufnahme von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j zu verzichten und die Minderheit Weber-Gobet zu unterstützen.