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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2010-12-16

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Es geht hier, bei Artikel 18a mit dem Titel "Arbeitsversuch", um eine Bestimmung, die erst nach dem Vernehmlassungsverfahren in die Vorlage eingefügt worden ist, um eine Bestimmung also, zu der es nie ein Vernehmlassungsverfahren gab. Ich beantrage Ihnen die Streichung dieser Bestimmung, weil sie grundsätzliche arbeitsrechtliche Prinzipien verletzt.

Was bedeutet diese Bestimmung? Es ist eine Bestimmung, die - das ist wichtig - in Zukunft alle treffen kann, weil sie bei den Integrationsmassnahmen eingefügt wird. Sie trifft also nicht nur die 17 000 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, die jetzt aufgrund dieser Vorlage ihre Rentenansprüche verlieren sollen, sondern alle, die in einem IV-Verfahren stecken, und es ist ja sehr schnell der Fall, dass man in einem IV-Verfahren steckt: Mit der Früherfassung kann das schon nach wenigen Monaten Arbeitsunfähigkeit der Fall sein. Alle diese Leute, die in einem IV-Verfahren stecken, und sei es auch nur im ersten Stadium, können nach dieser Bestimmung einem Arbeitgeber für eine bestimmte Arbeit zugewiesen werden. Diese Zuweisung ist nicht freiwillig, sie wird autoritär verfügt. Wer dieser Zuweisung nicht nachkommt und seine Pflichten verletzt, verliert aufgrund der in [PAGE 2091] diesem Gesetz erneut verschärften Sanktionen auf einen Schlag sämtliche Rentenansprüche.

Worin besteht der Arbeitsversuch? Die Betroffenen müssen sich allen Anordnungen des Arbeitgebers unterziehen und sind zur Befolgung seiner Weisungen verpflichtet. Sie müssen alle arbeitsrechtlichen Pflichten bis hin zur Leistung von Überstunden erfüllen. Umgekehrt haben sie kein Recht auf eine Lohnzahlung. Sie bleiben beim Taggeldbezug oder, was die bisherigen IV-Rentnerinnen und -Rentner angeht, bei der Rente. Den Arbeitgeber kosten diese Leute nichts; sie müssen für ihn Gratisarbeit leisten. Bei dieser Bestimmung geht es also um Gratisarbeit für einen privaten Arbeitgeber und um die drohende Sanktion des Verlusts aller Rechte gegenüber der IV, wenn jemand sich dem nicht unterzieht. So etwas ist, wenn man es juristisch bewertet, nichts anderes als eine indirekte Form von Zwangsarbeit.

Wir unterstützen das Integrationsziel grundsätzlich; es ist ja bereits im ursprünglichen IV-Gesetz von 1960 verankert: Integration vor Rente. Aber man muss sich einmal vergegenwärtigen, wie weit es damit in der Realität, namentlich in der Realität der Arbeitswelt, inzwischen gekommen ist. Das zeigt sich vor allem bei diesem Extrembeispiel der Zuweisung zu Gratisarbeit bei einem Arbeitgeber unter faktischem Zwang. Auf der einen Seite werden in der Realität der Arbeitswelt in den Firmen Kostensenkungsprogramme durchgeführt. Weniger leistungsfähige, vor allem ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vielleicht wiederholt krank waren, werden aus den Betrieben hinausgedrängt und wegrationalisiert. Auf der anderen Seite werden dieselben gesundheitlich angeschlagenen Leute, die vielleicht nach Jahrzehnten getreuer Pflichterfüllung einfach den Arbeitsplatz verlieren, dem gleichen Unternehmen per Verfügung der IV im Rahmen von Gratisarbeit wieder zur Verfügung gestellt und zwangsweise zugewiesen nach dem Motto: Alle Pflichten für die Betroffenen, alle Rechte und möglichst keine Pflichten für die Arbeitgeber. Sie haben das ja gerade mit den Quoten zum Ausdruck gebracht. Das ist der Gedanke, der dieser Vorlage zugrunde liegt: Keine Pflichten für die Arbeitgeber, alle Pflichten ausschliesslich für die Betroffenen.

Es geht hier rechtlich um eine Extrembestimmung. Es ist eine übers Knie gebrochene Erfindung, die vielleicht gut gemeint gewesen sein mag, aber bei der alle rechtsstaatlichen Warnlampen versagt haben. Grundrechtliche Überlegungen haben hier - wie Sie sofort sehen - nicht Platz gegriffen, grundrechtliche Überlegungen, die Sie ja sonst sofort herausstellen, wenn in Ihre eigenen Rechtspositionen eingegriffen wird, beispielsweise im Fiskalbereich. Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag auf Gegenseitigkeit, ein sogenannter synallagmatischer Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Hier werden diese Prinzipien fundamental verletzt. Wenn der Arbeitnehmer nur Pflichten und umgekehrt der Arbeitgeber nur Rechte hat, dann ist das eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen. Solche Positionen sollte man nicht über Bord werfen, sie sind in einem Rechtsstaat unverzichtbar.