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preparatory:AB 147188

Germanier Jean-René · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Art. 42 Abs. 6; 42bis Abs. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Art. 42 al. 6; 42bis al. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 42ter Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Unverändert

[VS]

Antrag der Minderheit

(Triponez, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Kleiner, Müri, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Art. 42ter al. 2

Proposition de la majorité

Inchangé

[VS]

Proposition de la minorité

(Triponez, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Kleiner, Müri, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 42quater

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

... Minderjährige einen Anspruch ...

[VS]

Antrag der Minderheit

(Prelicz-Huber, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Steiert, Weber-Gobet)

Abs. 1 Bst. c, Abs. 2, 3

Streichen

[VS]

Art. 42quater

Proposition de la majorité

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

... les personnes mineures ont droit à ...

[VS]

Proposition de la minorité

(Prelicz-Huber, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Rielle, Rossini, Schenker Silvia, Steiert, Weber-Gobet)

Al. 1 let. c, al. 2, 3

Biffer

[VS]

Art. 42quinquies

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

...

b. Streichen

Abs. 2

Für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, welche mit der versicherten Person verheiratet sind, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder mit ihr in gerader Linie verwandt sind, kann höchstens ein Drittel des Assistenzbeitrages verwendet werden.

[VS]

Antrag der Minderheit

(Triponez, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Estermann, Kleiner, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl)

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Streichen

[VS]

Antrag Prelicz-Huber

Abs. 1

Die Versicherung entrichtet einen Assistenzbeitrag an Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig erbracht werden.

Schriftliche Begründung

Gemäss Bundesrat sollen mit dem Assistenzbeitrag nur Leistungen von natürlichen Personen entschädigt werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt worden sind (Arbeitgebermodell). Diese Beschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Arbeitgebermodell ist nur eines von verschiedenen Modellen mit einem indirekt stark diskriminierenden Element. Es muss daneben möglich sein, Assistenzleistungen über Organisationen und Institutionen zu beziehen bzw. einzukaufen, ohne dass dazu ein eigener Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Das ist für viele Menschen mit einer Behinderung eine zentrale Voraussetzung, damit sie vom Assistenzbeitrag Gebrauch machen können. Ansonsten wären sie ausgeschlossen. Abklärungen zeigen, dass auch bei offener Vertragsform nur eine kleinere Anzahl von Menschen mit Behinderung den Assistenzbeitrag beanspruchen wird, sodass die Kosten unter den Berechnungen des Bundesrates liegen [PAGE 2103] werden. Beispiele von behinderungsspezifischen Diskriminierungen: Menschen mit einer Sinnes-, einer psychischen oder einer geistigen Behinderung können sehr wohl die Qualität der Leistung beurteilen, die sie bekommen. Sie sind aber oft darauf angewiesen, dass eine Fachstelle die Glaubwürdigkeit, Eignung und spezifischen Fertigkeiten eines Assistenten beurteilt. Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall zwischen Fachstelle und Assistent vereinbart, und mit dem Assistenznehmer besteht ein Auftragsverhältnis. Mehrfachbehinderte benötigen oft verschiedene Assistenzdienstleistungen, beispielsweise Vorleser für den Verkehr mit Versicherungen und Ämtern, Kommunikationsassistenten für den Besuch beim Arzt, Begleitung beim Einkaufen. Menschen mit geistiger Behinderung benötigen eventuell für einzelne Stunden Sozial- und Sonderpädagogen, können aber für die weiteren Assistenzleistungen auf anders qualifizierte Personen zurückgreifen. Mit jedem einzelnen Assistenten einen Arbeitsvertrag abschliessen zu müssen ist unsinnig und wenig praktikabel. Damit die Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen wirklich vom Assistenzbeitrag profitieren können, ist die Anpassung dieses Artikels zentral.

[VS]

Art. 42quinquies

Proposition de la majorité

Al. 1

...

b. Biffer

Al. 2

Les prestations d'aide fournies par la personne avec qui l'assuré est marié, vit sous le régime du partenariat enregistré ou mène de fait une vie de couple ou par des parents en ligne directe peuvent être financées par un tiers au plus de la contribution d'assistance.

[VS]

Proposition de la minorité

(Triponez, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Estermann, Kleiner, Parmelin, Ruey, Scherer, Stahl)

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Biffer

[VS]

Proposition Prelicz-Huber

Al. 1

L'assurance verse une contribution aux prestations d'aide dont l'assuré a besoin et qui lui sont fournies régulièrement.

[VS]

Art. 42sexies

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Der Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen reduziert den für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbaren Zeitbedarf entsprechend.

[VS]

Antrag der Minderheit

(Stahl, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Müri, Parmelin, Scherer)

Abs. 4 Bst. bbis

bbis. die Definition des Kriteriums Vermeidung eines Heimaufenthalts, welches Vorbedingung zur Erlangung eines Assistenzbeitrages ist;

[VS]

Art. 42sexies

Proposition de la majorité

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

Lors du calcul de la contribution d'assistance, le temps passé dans un établissement hospitalier ou semi-hospitalier est déduit en conséquence du temps nécessaire pour les prestations d'aide.

[VS]

Proposition de la minorité

(Stahl, Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Müri, Parmelin, Scherer)

Al. 4 let. bbis

bbis. le critère selon lequel la prestation d'aide permet d'éviter à son bénéficiaire le placement dans un home, qui constitue une condition préalable à l'obtention d'une contribution d'assistance;