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Kuprecht Alex · Ständerat · 2013-06-05

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-05

Wortprotokoll

Der im Nationalrat eingebrachte Beschränkungsanker, wonach dann kein Bedürfnisnachweis notwendig ist, wenn der neue ausländische Leistungserbringer vorher mindestens fünf Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hat oder im Besitz eines der unter den Literae a und c aufgeführten Weiterbildungstitel ist, diskriminiert alle anderen gut ausgebildeten und erfahrenen ausländischen Ärzte und verstösst im Grundsatz gegen das mit der EU abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen. Daran ändert auch die von der Minderheit vorgeschlagene Reduktion der minimalen Dauer der in der Schweiz an einer anerkannten Weiterbildungsstätte erbrachten Leistung auf drei Jahre nichts. Diese Meinung wurde insbesondere anlässlich der Anhörung von Frau Professor Epiney und des Vertreters des EDA auch bestätigt.

Es war deshalb wohl auch ein richtiger Entscheid unserer Kommission in der Frühjahrssession, dieses Geschäft zu vertagen und nochmals gründlich - basierend auf den in der Zwischenzeit vom Nationalrat getroffenen Entscheiden - abzuklären und zu prüfen. Ich unterstütze deshalb klar die Fassung der Mehrheit, die die bundesrätliche Variante unterstützt, sich an einem fachlichen Aspekt orientiert und keine Diskriminierung im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens darstellt. Die unterschiedlichen Meinungen bezüglich Umsetzung der bilateralen Verträge, insbesondere des Personenfreizügigkeitsabkommens und dessen Ventilklausel, sind Problem genug, und weitere, selbstgeschaffene Angriffspunkte sind meines Erachtens weder wünschenswert noch notwendig.

Ich bitte Sie deshalb, mit dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zu stimmen.

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