Galli Remo · Nationalrat · 2001-09-27
Galli Remo · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-27
Wortprotokoll
Wir behandeln heute das "Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen" im nichtmilitärischen Bereich infolge von Bundesratsbeschlüssen. Ich betone das Wort "Durchsetzung"; die Entscheide, ob und welche Sanktionen getroffen werden, welche parallelen Massnahmen der Bundesrat im humanitären Bereich usw. einsetzt, bleiben beim Bundesrat. Diese Trennung zu verstehen ist gerade nach dem 11. September 2001 wichtig; deshalb noch eine Rekapitulation zu diesem Gesetz.
Entscheide eines nichtmilitärischen Embargos, um Staaten aus politischen Gründen zu einem Verhalten zu bewegen, sind international getragene Sanktionen gegen Rechtsbrecher und Friedensstörer, welche insbesondere die Achtung und Durchsetzung des Völkerrechtes sowie der fundamentalen Menschenrechte nicht mehr garantieren. Es sind also nicht Sanktionen machtgieriger Staaten, sondern es geht um das Völkerrecht und Menschenrechte.
Die Ausnahmen des Embargos für humanitäre Hilfen und zur Wahrung schweizerischer Interessen in Artikel 2 Absatz 1 untermauern den humanitären Aspekt in unserem Embargogesetz als Richtlinie für den bundesrätlichen Kompetenzbereich. Die gemäss Vernehmlassung und APK - gemäss Antrag Nabholz - erfolgte Ergänzung im Gesetzentwurf, "der Einhaltung des Völkerrechtes, insbesondere der Respektierung der Menschenrechte dienende Sanktionen", werden ebenfalls zum Massstab für den Bundesrat.
Noch zum formaltechnischen Gesetzesbereich: Bisher erfolgten Embargos durch den Bundesrat in verfassungsmittelbaren Verordnungen, über welche der Aussenwirtschaftsbericht jährlich Auskunft gab. Das neue Gesetz ist notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen, wie Herr Jutzet sagte, um die Auskunfts- und Kontrollduldungspflicht, die Strafbestimmungen, den Amtshilfebereich und die Verbote, die Bewilligungen und die Meldepflicht einheitlicher zu regeln, in Ergänzung und zum Teil analog zum Kriegsmaterial- und zum Güterkontrollgesetz. Auf eine abschliessende Katalogisierung von Massnahmen im Embargogesetz wurde verzichtet, weil sich diese und die Bedingungen ändern können, wie die Aktualität beweist.
Erste Quintessenz für uns Parlamentarierinnen und Parlamentarier: Das Embargogesetz selbst ist ein Rahmengesetz für die Durchsetzung von Embargos, enthält somit richtigerweise keine Bestimmungen neutralpolitischer Natur und stützt sich auf internationale Beschlüsse, von denen wir uns nicht absetzen wollen, um eine falsche Drehscheibe für sanktionierte Länder zu werden. Das Gesetz enthält auch die Wertgebung, dem Völkerrecht und der Respektierung der Menschenrechte zu dienen und diese Aspekte gemäss der Zielsetzung unserer Aussenpolitik in das Gesamtverhalten der Schweiz einzubinden. Das Embargogesetz ist ein aussenpolitisches Gesetz für eine vereinheitlichte Umsetzung bundesrätlicher Entscheide betreffend die von Uno, OSZE, EU und den wichtigsten Handelspartnern und Länderorganisationen beschlossenen nichtmilitärischen Sanktionen, die von der Schweiz mitgetragen oder selbstständig beschlossen werden.
Haben nun die nichtmilitärischen Sanktionen eine Wirkung? Das hat sich auch die CVP-Fraktion überlegt. Seit 1990 waren sieben Länder und auch Persönlichkeiten von Regierungen einzelner Länder davon betroffen. Man kann sagen, dass das Ziel, die dortige Politik zu ändern oder die Ablösung einer Regierung zu erreichen, selten bzw. nur teilweise [PAGE 1250] erreicht worden ist. Es gibt aber auch positive Ausnahmen. In diesen Ländern litt natürlich immer auch die Bevölkerung, was sicher Fragen zur Wirksamkeit von Sanktionen aufwirft. Auch die CVP-Fraktion machte sich entsprechende Gedanken zu Sinn und Wirkung und macht sich Sorgen, dass infolge von Sanktionen eine Grosszahl unschuldig betroffener Menschen leiden muss. Sie fragt sich, ob Sanktionen künftig differenzierter angewendet werden sollen. Sie fragt sich auch, was geschehen wäre, wenn Sanktionen nicht beschlossen worden wären. Die Antwort auf diese Fragen geht in die folgende Richtung: Die Schweiz, Herr Schlüer, bietet parallel zu Sanktionen immer auch humanitäre Hilfeleistungen an, nämlich Ernährungshilfe, Medikamentenlieferungen und die Unterstützung beim Bau von Unterkünften - z. B. hat sie das mit dem "Cash for Shelter"-Programm hervorragend bewiesen. Die CVP-Fraktion begrüsst die entsprechende Ausnahmebestimmung in Artikel 2 Absatz 1 des Entwurfes. Die CVP-Fraktion anerkennt, dass die Schweiz in Interlaken eine internationale Tagung für die subtilere und effizientere Anwendung von Sanktionen initiierte und durchführte. Sie unterstützt die Umsetzung entsprechender Resultate, insofern sie teilweise - vielleicht nicht in jedem Fall - zu "smarten" Entscheiden führen.
Die Schweiz betreibt, unabhängig vom technischen Embargogesetz, ein noch funktionierendes, aber auch ausbaubares Programm für Entwicklungshilfe, Menschenrechtsdialog und Friedensförderung als Präventionsmassnahmen und leistet auch Beihilfe in Notlagen. Die CVP-Fraktion schliesst nicht aus, dass sich infolge von Sanktionen in einigen Ländern friedensstörende Gefahren nicht weiter überregional ausweiten konnten, der Expansionsdrang von Machthabern gegenüber Nachbarstaaten gebremst wurde. Somit hätten sich ohne Sanktionen Unterdrückung und Notlagen so oder so ausgebreitet. Die CVP-Fraktion bedenkt, dass von einer getroffenen Sanktion gegen ein Land die Wirtschaft von benachbarten Staaten betroffen wird und sich diese auch mit Flüchtlingen konfrontiert sehen. Die Entschädigungsfrage betreffend Nachbarstaaten, die die Sanktionen mittragen, wird dadurch zum Thema.
Ich fasse zusammen: Der Frage der Wirkung eines bestimmten Embargos muss sich in erster Linie der Bundesrat mit seinen aussenpolitischen Kompetenzen stellen, und er muss einen Entscheid treffen, bevor dieses technische Gesetz überhaupt zur Anwendung gelangt.
Die CVP-Fraktion unterstützt das formaltechnische Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen. Das Gesetz dient dem Bundesrat dank verbesserter Berücksichtigung und Respektierung des Völkerrechtes und der Menschenrechte und dank der Ausnahmemöglichkeit für humanitäre Massnahmen in Artikel 2 Absatz 1 als bessere Handhabe für seine Entscheide, die er in Koordination zu international getroffenen Sanktionen und Beschlüssen fassen muss. Die CVP-Fraktion lehnt aus formalen Gründen die Minderheitsanträge ab, welche zu viele Details vorschreiben, die in der bundesrätlichen Kompetenz verbleiben müssen und anderswo, an der richtigen Stelle, geregelt sind und verbessert werden können. Die CVP-Fraktion ist dementsprechend auch der Ansicht, dass die Mittel zur armutsbekämpfenden Friedensförderung sowie zu menschenrechtsorientierten und demokratiebildenden Massnahmen inskünftig ausgebaut werden müssen.
Die CVP-Fraktion empfiehlt Eintreten und die Ablehnung der Minderheitsanträge, die die Kompetenz des Bundesrates betreffen.