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Humbel Ruth · Nationalrat · 2013-03-06

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-06

Wortprotokoll

Im Jahr 2001 wurde mit Artikel 55a KVG eine bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung eingeführt. Diese Zulassungssteuerung war als Übergangslösung bis zur Einführung der Vertragsfreiheit gedacht. Weil sich die Ärzteschaft bis heute vehement gegen eine Lockerung des Vertragszwangs zur Wehr setzt und damit eine entsprechende Gesetzesrevision nicht referendumsfähig wäre, musste der Zulassungsstopp dreimal verlängert werden. Ab 2002 galt der Stopp nur noch für Spezialärzte.

Mit Blick auf die KVG-Revision zu Managed Care, welche eine Steuerung den Ärztenetzen überlassen hätte, wurde von einer erneuten Verlängerung des Zulassungsstopps abgesehen. Bekanntlich wurde die KVG-Revision zu Managed Care vom Volk im Juni 2012 abgelehnt. Seit Anfang 2012 gibt es keine Möglichkeit der Steuerung im ambulanten Bereich mehr. In der Folge hat sich die Zahl der Gesuche um Zahlstellennummern mehr als verdoppelt. Auch die Zahl der effektiv praktizierenden Ärzte ist unverhältnismässig stark angestiegen. 2011 wurden 896 Zahlstellennummern vergeben. 2012 waren es 2049 Nummern, also 128 Prozent mehr. Die Zahl der effektiv abrechnenden Ärzte ist zwischen 2004 und 2011 jährlich um durchschnittlich 1,9 Prozent angestiegen, 2012 waren es 8,6 Prozent.

Das überproportionale Kostenwachstum ist ein zentrales Problem in der Krankenversicherung. Jede neueröffnete Praxis verursacht erhebliche Zusatzkosten. Wie der Bundesrat will die Kommissionsmehrheit mit dieser Gesetzesänderung denjenigen Kantonen, welche eine kostenwirksame Ausweitung des Angebotes feststellen und dieses bremsen möchten, die Möglichkeit zur bedarfsgerechten Steuerung geben. Es ist eine angemessene föderalistische Lösung. Mit dem vorliegenden Entwurf bekommen diejenigen Kantone, welche Handlungsbedarf haben und handeln wollen, die Kompetenz, die Zulassungssteuerung in Bezug auf die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Form, die bis zum 31. Dezember 2011 galt, wieder einzuführen.

Die Massnahme soll auf drei Jahre beschränkt sein. Während dieser Zeit muss eine qualitätsbezogene Lösung zur Steuerung gefunden werden, damit die Angebotszunahme und die Mengenentwicklung längerfristig eingedämmt werden können. In Anbetracht des kürzlich lancierten Massnahmenplans "Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung" bleiben die Leistungserbringer im Bereich der Grundversorgung von der Zulassungssteuerung ausgeschlossen. Ausgenommen werden ebenfalls Apothekerinnen und Apotheker, weil Apotheken bei der Zulassung kein Problem darstellen. Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass Artikel 55a nicht anwendbar ist auf Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.

Die Gesetzesänderung soll für dringlich erklärt werden und rasch in Kraft treten, damit die Kantone, die sie benötigen, über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen. Sie ermöglicht es den Kantonen, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bremsen, was sich positiv auf die Prämien wie auf die Finanzen von Bund und Kantonen auswirken wird. Die Kantone können die Zulassung an bestimmte Bedingungen knüpfen, beispielsweise zur Privilegierung von integrierten Versorgungsnetzen oder von Ärzten, die sich in Randregionen oder abgelegenen Gemeinden niederlassen.

Die Kommission ist mit 12 zu 10 Stimmen auf die Vorlage eingetreten und hat mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, das heisst äusserst knapp, den Rückweisungsantrag abgelehnt. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen der Vorlage zugestimmt.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zu folgen.