Leuthard Doris · Bundesrat · 2012-09-13
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2012-09-13
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit Jans mit dem Rückbau wäre ja quasi eine Resolutivbedingung. Eine solche erachten wir als unnötig, weil der Rückbau grundsätzlich in Artikel 16b Absatz 2 geregelt ist und auch die hier angesprochene Problematik beschlägt. Wenn man es jetzt explizit im Gesetz festlegt, als Resolutivbedingung, verschärft das die Situation natürlich. Es würde bedeuten, dass man dann sofort zurückbauen müsste. Das ist wahrscheinlich nicht praxiskonform, denn es wird Fälle geben, in denen der Nutzungszweck zwar nicht mehr gegeben ist, es aber im Laufe der Jahre eine andere Nutzung gibt. Dann wäre es falsch, wenn man mit einer solchen Resolutivbedingung die sofortige Nichtnutzbarkeit oder gar einen Rückbau verfügen würde.
Deshalb bitten wir Sie, hier der Mehrheit zu folgen.