Walter Hansjörg · Nationalrat · 2012-03-15
Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-15
Wortprotokoll
Art. 48d
Antrag der Kommission
...
b. Streichen
[VS]
Antrag Guhl
...
b. ... Verkehrskreise entspricht oder die zollrechtlichen Bedingungen des Warenursprungs erfüllt.
Schriftliche Begründung
Ein industrielles Produkt behält gemäss der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB, SR 946.31) zollrechtlich den schweizerischen Ursprung, sofern es in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist und wenn der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt. In diesem Fall hat der Exporteur das Recht, aber auch die Pflicht, auf der Faktura, auf der Verpackung und in gewissen Ländern auch auf dem Produkt die Ursprungskennzeichnung "Swiss Origin" anzubringen. Der Wertanteil von 60 Prozent in Artikel 48c Absatz 1 kann dazu führen, dass Exporte zwar die zollrechtlichen Bedingungen des schweizerischen Ursprungs erfüllen, also den Vermerk "Swiss Origin" auf Faktura, Verpackung und Produkt tragen, aber gemäss dieser Vorlage nicht mehr als Schweizer Produkte beworben werden können. Dieser Widerspruch zwischen Markenrecht und Zollrecht soll durch die Ergänzung von Artikel 48d beseitigt werden.
[VS]
Art. 48d
Proposition de la commission
...
b. Biffer
[VS]
Proposition Guhl
...
b. ... des milieux intéressés ou remplit les conditions douanières liées à l'origine des marchandises.