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Engler Stefan · Ständerat · 2013-11-27

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-11-27

Wortprotokoll

Ich melde mich ein letztes Mal zu Wort, und zwar zu den Ausführungsbestimmungen.

Die Absätze 1 und 2 sollen eine flexible Möglichkeit zur Weiterentwicklung des Bauprodukterechts schaffen. Das Bauproduktegesetz ist zu starr, um auf technische Neuerungen angemessen und rechtzeitig reagieren zu können. Dies würde zu Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Hersteller im internationalen Handel führen und würde auch die Einhaltung der Regelungen des bilateralen Abkommens im Bereich der Bauprodukte gefährden. Deshalb erscheint es der Kommission zweckmässig und richtig, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, technische Einzelheiten zu regeln oder aber diese Kompetenz weiter an das BBL zu delegieren, ohne dass ein Automatismus besteht, europäische Rechtsentwicklungen einfach nachvollziehen zu müssen. Die Bestimmung in Absatz 3 enthält eine Auflistung, in welchen Fällen der Bundesrat anstelle einer eigenen Regulierung in der Ausführungsverordnung auch das BBL damit beauftragen kann, Rechtsakte der EU zu bezeichnen; mit deren Bezeichnung werden diese Rechtsakte in der Schweiz für anwendbar erklärt.

Nochmals: Es gibt keinen Automatismus, nach dem jede Veränderung europäischen Rechts zwingend auch von uns übernommen werden muss. Zuständig für die Übernahme solcher Änderungen in das schweizerische Recht ist der Bundesrat bzw. das BBL oder, wenn die Bauprodukteverordnung der EU eine Veränderung erfährt, sogar das Parlament.

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