Engler Stefan · Ständerat · 2013-11-27
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-11-27
Wortprotokoll
In Artikel 2 Ziffer 18 schlägt Ihnen die WAK die einzige Abweichung vom Entwurf des Bundesrates vor. Die Kommission ist einhellig der Auffassung, dass bei der Definition des Anwendungsbereichs keine Differenz zur europäischen Bauprodukteverordnung geschaffen werden sollte, welche die Marktanforderungen für Inländer verschärfen könnte.
Die Kommission hält die bundesrätliche Formulierung aus zwei Gründen für problematisch: Die erweiterte Begriffsdefinition, also was gemäss Ziffer 18 Buchstaben a bis c unter "Bereitstellung auf dem Markt" zu verstehen ist, würde nur für in der Schweiz hergestellte Produkte gelten. Die europäische Bauprodukteverordnung kennt diese Begriffsausweitung nicht. Der erweiterte Anwendungsbereich würde Inländer, die Bauprodukte in Verkehr bringen bzw. solche auf dem Markt bereitstellen, eventuell gegenüber ausländischen Akteuren schlechterstellen. Im Gesetzentwurf ist der Geltungsbereich aus dem Produktesicherheitsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse mit der Überlegung übernommen worden, die Gesetzesanwendung zu erleichtern. Was indessen unter dem Gesichtspunkt der Produktesicherheit zugunsten des Konsumenten- und Arbeitnehmerschutzes durchaus gerechtfertigt ist, regeln das Produktesicherheitsgesetz oder das Produktehaftpflichtgesetz. Diese haben die Sicherheit von Produkten im Fokus, das hier zur Diskussion stehende Bauproduktegesetz aber die spezifische Produktleistung. Schliesslich garantiert das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse den freien Warenverkehr.
Insofern rechtfertigt es sich schon, im Bauproduktegesetz diese Ausweitung des Anwendungsbereiches nicht zu [PAGE 980] übernehmen. Die WAK empfiehlt deshalb ohne Gegenstimme, bei der Definition der Begriffe "Inverkehrbringen" bzw. "Bereitstellung auf dem Markt" nicht ohne Not von der europäischen Bauprodukteverordnung abzuweichen.