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Baader Caspar · Nationalrat · 2014-03-06

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-06

Wortprotokoll

Zusammen mit der Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen namens der SVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit Pelli abzulehnen und nicht auf die Revision des Kartellgesetzes einzutreten.

Unseres Erachtens ist diese Revision überflüssig und verfassungswidrig. Das heutige Kartellgesetz bietet nämlich einen genügenden Schutz für einen funktionierenden Wettbewerb. Es verbietet den Markt beseitigende und erheblich beeinträchtigende Absprachen und gewährleistet mithilfe des Missbrauchsprinzips das Funktionieren des Wettbewerbs. Dass das heutige Kartellgesetz genügt, ergibt sich allein schon daraus, dass die Weko alle Fälle, die sie auf dem Radar hatte - den Fall BMW, den Fall Sportartikel, die Submissionsabsprachen im Baugewerbe bis hin zum Fall Luftfrachtspediteure -, verfolgen konnte, und das nach dem heutigen Recht.

Mit dem in Artikel 5 vorgeschlagenen Teilkartellverbot will der Bundesrat die Unzulässigkeit bestimmter Abreden nun allein von deren Form abhängig machen und nicht mehr, wie im geltenden Recht, von der Frage, ob sie überhaupt spürbare negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Neu ist es dann Sache der betroffenen Unternehmen, den Beweis dafür zu erbringen, dass die getroffene Abrede effizienzsteigernde Wirkung hat. Eine derartige generelle Beweislastumkehr ist für unsere KMU nicht zumutbar, und zwar aus finanziellen Gründen, aber auch aus administrativen Gründen. Jeder, der eine Absprache trifft, auch wenn sie überhaupt nicht wettbewerbsbeeinträchtigend ist, setzt sich einem Generalverdacht aus und muss das Gegenteil beweisen. Die Beweislastumkehr führt dazu, dass neu nicht mehr der Staat die Schuld, sondern das angeschuldigte Unternehmen seine Unschuld beweisen muss. Dies zeigt, dass der wahre Grund für die Revision in Artikel 5 darin liegt, dass die Wettbewerbsbehörden von den als lästig empfundenen Wirkungsanalysen befreit werden sollen.

Praktisch wirkt sich damit das Teilkartellverbot wie ein Per-se-Verbot von Abreden aus. Damit werden bewährte und volkswirtschaftlich sinnvolle Kooperationsformen faktisch verboten, zum Beispiel die Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Vorfeld von öffentlichen Ausschreibungen, die Bildung von Einkaufsgemeinschaften, von Franchise-Systemen mit einheitlicher Preispolitik oder der Abschluss von Poolverträgen mit Versicherungen. Es gibt viele Formen von Kooperationen und von Arbeitsgemeinschaften, die den Wettbewerb nicht behindern, sondern ihn im Gegenteil fördern, zum Beispiel die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Know-how-Bündelung, zur Kapazitätsauslastung oder zur Risikoverteilung. Gerade im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist dies immer wieder der Fall.

Nun noch zu den Internationalisten unter Ihnen: Der Paradigmenwechsel des Bundesrates steht gerade bei den vertikalen Abreden zwischen Herstellern und Händlern im Widerspruch zum internationalen Trend. So sind die Gerichte in den USA vom Teilkartellverbot wieder zu einer wirkungsorientierten Beurteilung vertikaler Preis- und Gebietsabsprachen übergegangen. Auch die EU ist im Jahre 2003 zum System unseres heutigen Kartellgesetzes übergegangen und hat die formalen Verbote aufgegeben.

Befremdend ist schliesslich die Offensive der Migros, welche via Ständerat und Minderheit I (Birrer-Heimo) für ausländische Vertriebsorganisationen internationaler Konzerne eine Lieferpflicht gegenüber Schweizer Kunden einführen will. Sind beispielsweise die Preise für ein Produkt in Griechenland niedriger als in der Schweiz, soll die griechische Niederlassung dazu verpflichtet werden, Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu griechischen Preisen zu beliefern. Damit soll letztlich die internationale Preisdifferenzierung verboten werden. Dies widerspricht aber klar dem territorialen Gültigkeitsbereich unserer Gesetze und dürfte für Schweizer Konzerne, die im Ausland tätig sind, zum Bumerang werden.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten. Sie ist zum Schutz eines wirksamen Wettbewerbs nicht notwendig.

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