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preparatory:AB 148031

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-12

Wortprotokoll

Bei Artikel 21a handelt es sich um das Kernstück dieser Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes. Das sind die zentralen Bestimmungen der Revision: Es geht um das Verfahren, das immer dann Platz greift, wenn das Beschwerderecht der betroffenen Person erst nachträglich zum Tragen kommen soll.

Die Schweiz kennt das sogenannte Kundenverfahren. Das heisst, wenn ein Amtshilfegesuch hereinkommt, wird die betroffene Person darüber informiert, dann setzt das Beschwerderecht ein, und erst nach Ablauf dieses Verfahrens werden die Daten dann allenfalls geliefert oder eben nicht. Dies ist der Punkt, den die OECD kritisiert. Solange wir dieses Notifikationsverfahren im Ausnahmefall nicht aufheben, so lange werden wir nicht in die Phase 2 des Peer Review kommen. Deswegen ist es absolut zentral, dass Sie den Antrag der Minderheit II (Baader Caspar), die diese Bestimmung streichen will, ablehnen.

Selbstverständlich ist es ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person, wenn das Beschwerderecht erst nach Auslieferung der Daten Platz greift, denn wenn das Rechtsmittelverfahren erst nachher einsetzt, beschränkt es sich darauf, die Rechtswidrigkeit der Auslieferung abzuklären. Deswegen muss sichergestellt sein, dass dies nur in Einzelfällen möglich ist.

Ich beantrage mit meiner Minderheit I, die Voraussetzungen so zu formulieren, wie es der Bundesrat vorgesehen hatte: Das Notifikationsverfahren soll immer dann eingeschränkt werden, wenn der Zweck des Amtshilfeverfahrens durch das vorgängige Beschwerderecht nicht mehr erreicht werden könnte. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Verwirkungsfristen laufen, sodass die Amtshilfe wegen des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz dann gar keinen Sinn mehr macht. Das Notifikationsverfahren soll auch dann eingeschränkt werden, wenn mit einer Notifikation der betreffenden Person der Untersuchungserfolg vereitelt werden könnte, weil die Person dann z. B. die entsprechenden Daten in der Schweiz beiseiteschaffen oder entsprechende Manipulationen des Vermögensbestandes im Ausland vornehmen könnte.

Es ist wichtig, dass wir nicht eine kumulative Voraussetzung verlangen, wie es die Kommissionsmehrheit will, sondern dass wir den Einzelfall so definieren, dass der Zweck der Amtshilfe oder eben der Erfolg der Untersuchung nicht vereitelt werden dürfen.

Wir wollen mit der Formulierung endlich den internationalen Standard erreichen, damit wir in die Phase 2 des Peer Review kommen. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass jetzt in Liechtenstein - Liechtenstein hat ebenfalls einen bedeutenden Finanzplatz - genau diese Revision bei der Notifikation eingeleitet wird. Das Vernehmlassungsverfahren läuft jetzt, und Liechtenstein hat genau die Formulierung übernommen, die der Bundesrat in Artikel 21a Absatz 1 vorschlägt. Das ist OECD-konform. Ich bitte Sie deshalb, nicht einfach nur [PAGE 2190] einen halben Schritt in der Anpassung des Kundenverfahrens zu machen, das sowieso sehr speziell ist. Es ist, wie wenn man in einem Strafverfahren jeweils ankündigen würde, dass jetzt eine Hausdurchsuchung komme. Das ist eine Schweizer und Liechtensteiner Spezialität. Diese muss jetzt eingeschränkt werden.

Sorgen Sie dafür, dass wir in diesem Punkt vollumfänglich den Anforderungen der OECD für die Zulassung zur Phase 2 des Peer Review entsprechen können! Folgen Sie der Minderheit I bzw. dem Bundesrat!