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Vischer Daniel · Nationalrat · 2013-12-12

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2013-12-12

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Jositsch will das abgekürzte Verfahren abschaffen oder einschränken. Das abgekürzte Verfahren wurde mit der Revision der Strafprozessordnung, also der Einführung einer Bundesstrafprozessordnung, eingeführt. Es ist ein für das schweizerische Recht neues Verfahren. Bis anhin galt eigentlich ein mehr oder weniger striktes Legalitätsprinzip. Das abgekürzte Verfahren führt in einem gewissen Sinn zu einer Einschränkung des Legalitätsprinzips, indem ein Deal zwischen Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem gemacht werden kann. Es ist übrigens davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen es um schwerwiegendere Delikte geht, immer eine anwaltliche Person dabei ist.

Gegen dieses Verfahren gibt es eigentlich zwei Einwände: Der eine kommt gewissermassen aus der Staatsoptik. Der sagt: Das Legalitätsprinzip wird geritzt, das Verfahren führt zu billigen Kompromissen, es werden nicht alle Fälle mit gleichen Ellen gemessen, und die Strafen sind tendenziell zu tief. Der andere Einwand kommt aus der Optik des Angeschuldigten: Es droht natürlich die Gefahr, dass ein Deal deswegen zustande kommt, weil der Angeschuldigte unter Druck gesetzt wird und er in dieser Situation den Ausweg wählt, milder bestraft zu werden - und vielleicht etwas zugesteht, das er in dem Umfang gar nicht gemacht hat.

Sie haben von meinen Vorrednern noch ausführlicher gehört, warum sie dieser parlamentarischen Initiative Folge geben wollen. Die Kommission hat diese Argumente zur Kenntnis genommen. Sie geht von Folgendem aus: Die Strafprozessordnung ist als schweizerische Strafprozessordnung eine neue Institution. Es ist auch nicht klar, ob in allen Kantonen das abgekürzte Verfahren in gleicher Weise gehandhabt wird. Richtig ist, dass es wahrscheinlich mehr zur Anwendung kommt, als der Gesetzgeber dies ursprünglich beabsichtigt hat. Was wollte der Gesetzgeber? Der Gesetzgeber wollte mit diesem Deal gewissermassen vor allem auch eine Beschleunigung der Prozesse herbeiführen. Dieses Ziel wurde mit dem beschleunigten Verfahren wohl tatsächlich erreicht. Das ist mehr oder weniger unbestritten.

Die Mehrheit der Kommission geht aber auch davon aus, dass die Vorteile dieses Verfahrens mögliche Nachteile überwiegen. Sie ist der Meinung, dass es angängig ist, tatsächlich bei Verfahren, die sich sonst ellenlang hinziehen könnten, einen Deal zu machen und innert nützlicher Frist zu einem Abschluss zu gelangen. Die Mehrheit der Kommission geht davon aus, dass auch hier ein genügender Schutz da ist, dass kein übermässiger Druck einen Angeschuldigten oder eine Angeschuldigte zu voreiligen Geständnissen zwingt, da ja der Angeschuldigte oder die Angeschuldigte anwaltlich vertreten ist. Insgesamt ist die Kommissionsmehrheit mithin der Meinung, dass dieses Verfahren so belassen werden soll - was nicht ausschliesst, dass zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Gesamtevaluation über die Folgen der Strafprozessordnung vorliegt, neue Aspekte diskutiert werden können.

Lassen Sie mich zum Schluss noch auf das Beispiel des Datendiebes eingehen: Der Einwand des Bundesstrafgerichtes war richtig; da ging es um eine Frage der Rechtsprechung. Lustig ist an diesem Fall, dass alle meinten, es komme zu einer höheren Bestrafung; nun kam es aber sogar zu einer anderen rechtlichen Beurteilung mit einer milderen Strafe.

Ich ersuche Sie, der Kommission, die mit 17 zu 6 Stimmen votiert hat, zu folgen.