Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2013-12-12
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-12
Wortprotokoll
Die Strafprozessordnung sieht ein abgekürztes Verfahren vor; Herr Jositsch hat Ihnen dieses kurz vorgestellt. Er verlangt ein Überdenken dieses abgekürzten Verfahrens.
Es ist klar: Ein solches Verfahren hat Vorteile, aber es hat auch Nachteile. Auf diese hat eine Expertenkommission bereits bei den Vorarbeiten zur Strafprozessordnung hingewiesen. Gemäss dieser Expertenkommission könnten rechtsstaatliche Prinzipien wie der Untersuchungsgrundsatz oder der Grundsatz des Verfolgungszwangs verletzt werden. Der Druck durch die Staatsanwaltschaft auf die beschuldigte Person, ein abgekürztes Verfahren einleiten zu können, kann ein weiterer Nachteil sein. Dazu kommt die Problematik, dass von der beschuldigten Person ein Geständnis abgelegt werden muss. Kommt das abgekürzte Verfahren nicht zustande, weil beispielsweise das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt ansieht, wird dieses Geständnis hinfällig, und es darf im weiteren Verfahren nicht verwertet werden. Es steht aber doch irgendwie im Raum und kann die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht beeinflussen.
Weitere Bedenken bestehen bezüglich der Gleichbehandlung von Straftätern bzw. beschuldigten Personen. Durch die Möglichkeit, für das abgekürzte Verfahren einen Deal zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person abzuschliessen, ist eine Ungleichbehandlung der in einen Strafprozess involvierten Personen möglich. Eine beschuldigte Person wird einen solchen Deal nur dann eingehen, wenn sie darin einen Vorteil erkennt - beispielsweise indem sie davon ausgeht, mit einer geringeren Strafe davonzukommen oder weiter gehende Untersuchungen vermeiden zu können.
Herr Jositsch hat auf einen Artikel in der "NZZ" hingewiesen, nach welchem bereits heute sehr viele solche Verfahren durchgeführt werden. Bereits Anfang 2013 wurde von Zürcher Gerichten bemängelt, dass sich ein abgekürztes Verfahren vor Gericht auf die Urteilsverkündung beschränke und dass damit geheim bleibe bzw. zumindest der Öffentlichkeit nicht bekannt werde, welche Taten im Deal zwischen beschuldigter Person und Staatsanwaltschaft unter den Tisch gefallen sind.
Im laufenden Jahr hat auch das Bundesstrafgericht Kritik am abgekürzten Verfahren geäussert, dies im Zusammenhang mit Verfahren zu Datendiebstählen. Das Bundesstrafgericht hält es für wichtig, dass in diesen Fällen die Rechtsprechung vom Gericht und nicht von der Bundesanwaltschaft vorgenommen wird. Es gehe nicht an, hiess es, dass die Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde in einem derart heiklen Bereich die Rechtsprechung etabliere, indem sie im abgekürzten Verfahren das Strafmass festlege; dies sei Aufgabe des Gerichtes.
Ich ersuche Sie namens der Minderheit der Kommission aus diesen Gründen, der parlamentarischen Initiative Jositsch Folge zu geben und das abgekürzte Verfahren zu überdenken.