Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2012-05-30
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-05-30
Wortprotokoll
Zu Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b: Die bestehende Fassung des Gesetzes spricht lediglich von "Verwaltungsbussen". Die Terminologie wurde mit dem Entwurf des Bundesrates geändert, und es wurde die gängige Terminologie "Verwaltungssanktionen" verwendet. Gemeint ist aber das Gleiche: Es sind Bussen, welche die kantonalen Behörden, die das Entsendegesetz vollziehen, verfügen können. Der Klarheit halber könnte deshalb der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b verwendete Begriff "Busse" geändert und dahingehend präzisiert werden, dass "Verwaltungssanktionen" nach Buchstabe a gemeint sind. Artikel 9 Buchstabe b würde diesfalls wie folgt lauten: "... bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Verwaltungssanktionen nach Buchstabe a den betreffenden Unternehmen oder Personen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten." Verstossen ausländische Dienstleistungserbringer gegen Mindestlöhne in Normal- und Gesamtarbeitsverträgen, werden sie gebüsst, und werden diese Bussen nicht bezahlt, sollen ausländische Dienstleistungserbringer nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen. Dies wird mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung verwirklicht, und mit den zitierten sprachlichen Anpassungen wird dies noch unmissverständlicher.
Frau Häberli-Koller schlägt vor, die Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen gemäss Buchstabe c mit einer Dienstleistungssperre zu sanktionieren. Buchstabe c regelt aber die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern, die gegen zwingende Mindestlöhne in einem Normalarbeitsvertrag verstossen. Schweizer Arbeitgeber können wir nicht mit einer Dienstleistungssperre belegen, wenn sie die Busse nicht bezahlen; das käme einem Berufsverbot gleich.
Ich schlage Ihnen also vor, die beiden Anträge abzulehnen.