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Föhn Peter · Ständerat · 2012-05-30

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-05-30

Wortprotokoll

Es geht hier um den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringer und darum, wann die Dokumente einzureichen respektive nachzuliefern sind. Es steht hier, dass die Kontrollorgane eine Nachfrist ansetzen können, und zwar von maximal zwei Tagen.

Es kann ziemlich kontraproduktiv sein, wenn in einem Gesetz Tage, Stunden oder Monate aufgeführt werden. Es kann ein grosser Vorteil sein; hie und da kann es aber auch ziemlich negativ sein. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass es für den Nachweis nicht einmal eine Frist von zwei Tagen braucht, wenn es eine kurze Arbeit ist. Die Person hat die Arbeit vielleicht in zwei, drei Tagen erledigt. Ich denke an das Einbringen eines Fliessestrichs oder an Bodenbeläge usw. Es sind etliche Personen auf einer Baustelle, und da kann in kurzer Zeit sehr viel gearbeitet werden, sodass man den Nachweis sogar in kürzerer Frist verlangen könnte; ein anderer Grund wäre, wenn bereits früher etwas vorgefallen ist.

Aber es kann natürlich auch vorkommen, dass insbesondere ein ausländischer Dienstleistungserbringer mehr als zwei Tage braucht - dabei sollte das Bauen, sollten die Arbeitsabläufe nicht ins Stocken geraten. Es kann nichts Schlimmeres passieren als Arbeitsunterbrüche, wegen denen die folgenden Arbeiten dann auch nicht ausgeführt werden können. Da leiden dann ganze Mannschaften, ganze Firmen darunter. Es können sogar Bauschäden auftreten. Man sollte diese Frist nicht ins Gesetz nehmen, sondern offenlassen und in der Verordnung regeln.

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen.