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Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2012-06-07

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-06-07

Wortprotokoll

Ich muss mich jetzt bemühen, dass ich nicht zur Unklarheit beitrage. Die Idee war ja, wenn ich Frau Häberli-Koller richtig verstanden habe, dass eben die 5000 Franken eine sehr bescheidene Summe sind für eine Verfehlung, die wesentlich gewichtiger geahndet werden könnte. Wir haben in den Kommissionen und auch hier schon ganz klar festgestellt, dass die 5000 Franken gemäss Bundesgesetz über das [PAGE 472] Verwaltungsstrafrecht die Maximallimite sind. Wenn Sie jetzt eine Auftragsabhängigkeit stipulieren wollten, dann würde die nur unterhalb der 5000 Franken greifen. So gesehen ist die Aussage zur gedeckelten Variablen, um die Worte von Herrn Zanetti zu gebrauchen, richtig. Also: Verwaltungssanktionen bis 5000 Franken maximal; alles andere würde bedeuten, dass man das Verwaltungsstrafrecht ändern müsste. Die Prozessdauer brauche ich Ihnen nicht zu erklären. Wir wollen jetzt eine Lösung haben, und nur schon deshalb bitte ich Sie, beim bundesrätlichen Entwurf zu bleiben.

Wer dann die Busse nicht bezahlt, kann mit einer Dienstleistungssperre belegt werden. Die Kantone sind weiterhin zuständig, nach Verhältnismässigkeit die Bussen auszusprechen. Das ist der Teil der Verwaltungssanktion.

Der Vollständigkeit halber sei noch einmal in Erinnerung gerufen, dass es auch strafrechtliche Bussen geben kann, und zwar bis 40 000 Franken, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird, und sogar bis zu einer Million, wenn nur eine gewinnsüchtige Absicht verfolgt würde. Eine dritte Sanktionierungsmöglichkeit ist die Bestrafung nach den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen. Da können Kontrollkosten überwälzt werden, und zwar bis zu mehreren Tausend Schweizerfranken. Es können auch Konventionalstrafen verhängt werden, je nach Schwere des Verstosses. Das kann sich bis zu mehreren Zehntausend Franken summieren.

Insgesamt sind also schon der Möglichkeiten mehr als nur die 5000 Franken Verwaltungssanktion. Aber, noch einmal: Die Verwaltungssanktion ist bei 5000 Franken gedeckelt. Wenn die Sanktion abhängig vom Auftragsvolumen und nur unterhalb dieses Betrags sein soll, so ist das nicht Ihrem Ziel entsprechend; das entspricht nicht dem, was Sie - wenn ich das richtig verstanden habe, Frau Ständerätin Häberli-Koller - angestrebt haben.

Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des Nationalrates bzw. dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.